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BGBl I 142/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Bundesgesetz: Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
(NR: GP XXII IA 670/A AB 1101 S. 127 . BR: AB 7404 S. 728 .)

142. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„Vorläufige Leistungen

§ 11a. (1) Das Kuratorium ist im Einvernehmen mit dem Antragskomitee ermächtigt, die Erbringung vorläufiger Leistungen an Leistungsberechtigte zu beschließen.

(2) Vorläufige Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von § 44 Abs. 1 und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung abgelaufen ist.

(3) Richtlinien über die Erbringung vorläufiger Leistungen erlässt das Kuratorium mit der Maßgabe, dass vorläufige Leistungen so zu bemessen sind, dass sie die voraussichtliche Höhe der insgesamt nach diesem Bundesgesetz an den Antragsteller zu erbringenden Geldleistungen nicht übersteigen. Das Kuratorium kann in diesen Richtlinien vorsehen, dass eine vorläufige Leistung nur zu erbringen ist, wenn ihre richtliniengemäße Bemessung einen Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.“

2. § 16 Abs. 1 wird ersetzt durch:

§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Der Forderungsbetrag wird dem Antragsteller mitgeteilt, wobei das Antragskomitee jenen Teil des Forderungsbetrages, der Forderungen aus Versicherungspolizzen betrifft, und jenen Teil des Forderungsbetrages, der alle übrigen Forderungen betrifft, gesondert mitteilen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.“

3. In § 17 werden nach den Worten „über den Forderungsbetrag“ die Worte „oder einen Teil des Forderungsbetrages“ eingefügt.

4. § 21 entfällt mitsamt seiner Überschrift.

5. § 29 lautet:

§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2006 schriftlich beim Fonds einzubringen.“

6. § 37 Abs. 3 entfällt.

Fischer

Schüssel

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