137. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
- 1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
- 3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
- 4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.“
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.“
4. § 4 Abs. 2 lit. c lautet:
- „c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu lit b steht.“
5. § 4 Abs. 6 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.“
7. § 5 Abs. 2 Z 2 wird durch folgende Ziffern ersetzt:
- „2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
- 3. über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,“
8. In § 5 Abs. 2 erhalten die bisherigen Ziffern 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“.
9. a) § 6 Abs. 2 entfällt und es werden nach § 6 Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG , die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.“
10. § 7 lautet:
„§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.“
11. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich
- 1. in einem Dienstverhältnis oder
- 2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
- 3. im öffentlichen Dienst
absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.
(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
- 1. bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
- 2. bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung.“
12. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
- 1. über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
- 2. über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
- 3. über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und
- 4. über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.“
13. In § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
(6) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.“
14. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.“
15. In § 12 wird nach dem Wort „bestimmten“ die Wortfolge „in Österreich gelegenen“ eingefügt.
16. In den §§ 9, 10, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 32 und 34 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
17. § 14 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.“
18. Nach § 14 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.“
19. § 17 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 lauten:
- „2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
- 4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
- 5. wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder“
20. Die bisherige Ziffer 5 des § 17 Absatz 1 erhält die Bezeichnung „6“.
21. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.“
22. Nach § 17 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:
„(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
- 1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder
- 2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.
(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.“
23. In § 17 erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung „9“.
24. Nach § 17 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.“
25. Im § 22 Abs. 2 entfällt die Ziffer 1 und die bisherigen Ziffern 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „1.“ und „2.“.
26. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen und berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften sein.“
27. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.“
28. § 30 lautet:
„§ 30. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.“
29. § 32 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG , und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG , durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien, im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft führen dürfen, ferner, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.“
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