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BGBl I 128/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Bundesgesetz: Zoonosengesetz
(NR: GP XXII RV 1085 AB 1138 S. 125 . BR: AB 7407 S. 727 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0099 ]

128. Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz regelt

  1. 1. die Organisation der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
  1. 2. die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
  1. 3. die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
  1. 4. den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.

(3) Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. „Antibiotikaresistenz“: die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten;
  1. 2. „Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“: das unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel oder mit demselben Lebensmittelunternehmen in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet;
  1. 3. „Überwachung“ ist ein System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen.
  1. 4. „Zoonosen“: Krankheiten und/oder Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können;
  1. 5. „Zoonoseerreger“: Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können;
  1. 6. „Zoonosenausbruch“: örtlich und zeitlich gehäuftes Auftreten von Zoonoseerregern.

Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen richtet zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 2 eine Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Bundeskommission für Zoonosen) ein.

(2) Zu den Aufgaben der Bundeskommission für Zoonosen zählen die Beratung der Bundesministerin:

  1. 1. hinsichtlich der Sicherstellung der wirksamen und kontinuierlichen Zusammenarbeit der betroffenen Arbeitsbereiche;
  1. 2. hinsichtlich des Austausches allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten;
  1. 3. bei der Erarbeitung der erforderlichen Maßnahmen für eine wirksame Zoonosenüberwachung und -bekämpfung;
  1. 4. bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und Berichterstellung bei bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen;
  1. 5. bei Erstellung des jährlichen Berichts gemäß § 8 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Antibiotikaresistenzen und
  1. 6. bei Erstellung risikobasierter, integrierter Überwachungsprogramme für Zoonosen, Zoonosenerreger und Antibiotikaresistenzen.

(3) Der Bundeskommission für Zoonosen gehören als Mitglieder an:

  1. 1. vier Zoonosenexperten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich des Veterinärwesens, davon drei Experten aus dem Bereich der Tiergesundheit - Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und ein Experte aus dem Bereich Schlacht-, Bearbeitungs- und Verarbeitungshygiene (Veterinary Public Health);
  1. 2. ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Lebensmittelangelegenheiten/-sicherheit (Kontrolle von Lebensmitteln und deren Ausgangsstoffen);
  1. 3. ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Gesundheitswesen (Bekämpfung und Überwachung von Epidemien);
  1. 4. je ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Bereich Futtermittelwesen/-sicherheit sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  1. 5. fünf Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. (AGES), davon je ein Zoonosenexperte aus den gemäß Z 1 bis 4 korrespondierenden Fachbereichen sowie ein Experte der Risikobewertung;
  1. 6. die jeweiligen Leiter der Landeskommissionen für Zoonosen aus den Bundesländern.

(4) Erforderlichenfalls können von der Bundesministerin weitere Experten aus dem Bereich der Wissenschaft zu Beratungen der Bundeskommission für Zoonosen zugezogen werden.

(5) Die Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission gemäß Abs. 3 ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 sowie als Stellvertreter das Mitglied gemäß Abs. 3 Z 3.

(6) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und deren Stellvertreter, die nicht Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sind, liegt je nach Zugehörigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei der AGES. Die Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 6 sind vom zuständigen Landeshauptmann zu nennen.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Die näheren Bestimmungen der Tätigkeiten der Bundeskommission für Zoonosen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Verordnung zum gegenständlichen Gesetz zu erlassen ist, zu regeln.

(9) Die Tätigkeit als Mitglied der Bundeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

Koordination der Zoonosenbekämpfung und -überwachung in den Ländern

§ 4. (1) Dem Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator obliegt:

  1. 1. die Zusammenfassung, Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonosenerregern auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften im Lande,
  1. 2. die Sicherstellung der Umsetzung der in § 1 genannten Ziele auf Landesebene, durch Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete (Futtermittel, Veterinärmedizin, Lebensmittel, Humanmedizin) in einer Landeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Landeskommission für Zoonosen) und
  1. 3. die Entsendung des Leiters der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreters in die Bundeskommission für Zoonosen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6.

(2) Bei Verdacht auf einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch hat der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator die von den jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern durchzuführenden Maßnahmen auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen, welche die Vorgangsweise bei der Meldung, Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen regeln, zu koordinieren und zu überwachen.

(3) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat sicherzustellen, dass im Anlassfall als operative Einheit zur Abklärung des Verdachts oder eines festgestellten lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs bezirksweise, mehrere Bezirke übergreifend oder landesweit agierende Interventionsgruppen aus Amtstierärzten, Amtsärzten, Lebensmittelaufsichtsorganen und Futtermittelexperten zur Verfügung stehen.

(4) In Bezug auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche im jeweiligen Land hat der Leiter der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden der Bundeskommission für Zoonosen sowie der AGES jedenfalls folgende Angaben schriftlich zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der Erkrankungs- und Todesfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
  1. 2. ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - des Serotyps oder einer anderen definierten Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
  1. 3. an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potentielle Überträger;
  1. 4. Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel oder die verdächtigen Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
  1. 5. weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelgewinnung und -verarbeitung;
  1. 6. Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres.

(5) Bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen ist je nach Falldefinition stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Patienten) und die Zahl der Positivbefunde anzugeben. Erforderlichenfalls sind die Ergebnisse so zu präsentieren, dass die geographische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.

Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

§ 5. (1) Zur Erfassung von einschlägigen und vergleichbaren Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, nach Empfehlung durch die Bundeskommission, basierend auf den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, des Tiergesundheitsgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950 und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes integrierte, risikobasierte Überwachungsprogramme, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu erstellen.

(2) Die Überwachung hat dabei auf der Stufe oder auf den Stufen der Lebensmittelkette zu erfolgen, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet ist oder sind:

  1. 1. auf der Ebene der Primärproduktion und/oder
  1. 2. auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.

(3) Die Überwachung hat jedenfalls die in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger zu umfassen. Soweit dies auf Grund der epidemiologischen Lage oder des Standes der Wissenschaft erforderlich ist, sind auch die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Teil B zu überwachen.

(4) Die Überwachung erfolgt im Rahmen der in Abs. 1 angeführten einschlägigen Gesetze.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann erforderlichenfalls durch Verordnung, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit von Daten bei der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Abs. 1 bis 4 festlegen.

Überwachung von Antibiotikaresistenzen

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nach den Kriterien des Anhangs II Maßnahmen zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, festzulegen. Dabei ist auf die Erzielung vergleichbarer Daten zu achten.

(2) Diese Überwachung ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998 S. 1, durchgeführte Überwachung von Humanisolaten.

(3) Zur Absicherung der Resistenzüberwachung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Systeme zur Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen durch Verordnung festzulegen.

Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche

§ 7. (1) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat gemäß § 4 lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dabei sind zumindest Daten über

  1. 1. die epidemiologischen Merkmale,
  1. 2. die potenziell implizierten Lebensmittel und
  1. 3. die potenziellen Ursachen des Ausbruchs

zu erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen.

(2) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie der AGES einen Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse sowie die gesetzten Maßnahmen gemäß Anhang III Teil E. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Informationen, die der Kurzbericht zu enthalten hat, festlegen.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten unbeschadet der Vorschriften über Produktsicherheit, über das Frühwarn-/Reaktionssystem zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, über Lebensmittelhygiene und der allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere derjenigen, die Sofortmaßnahmen und die für Lebens- und Futtermittel geltenden Verfahren für die Rücknahme oder den Rückruf vom Markt betreffen.

Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen

§ 8. (1) Die AGES sammelt und bewertet die Untersuchungsergebnisse, Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen und übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis Ende März jeden Jahres einen Berichtsentwurf mit den gemäß den §§ 4 bis 7 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Der Berichtsentwurf hat den Anforderungen des Anhanges III Teil A bis D zu entsprechen.

(2) Der endgültige Bericht ist der Europäischen Kommission bis Ende Mai jeden Jahres zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Nutzung elektronischer Meldewege und Systeme festlegen.

Nationale Referenzlaboratorien

§ 9. (1) Sofern in den im § 5 Abs. 1 genannten Materiengesetzen nichts anderes bestimmt wird, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

  1. 1. für die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 2003 S 31genannten Tätigkeitsbereiche und
  1. 2. für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz , ABl. Nr. L165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel,

für welche ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.

(3) Es steht dem zuständigen Bundesminister frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen EU- beziehungsweise EWR- Mitgliedstaat oder der Schweiz befindet. Es kann ein- und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.

(4) Im Rahmen der Benennung der nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Abs. 1 und 2 kann der zuständige Bundesminister entsprechend den EU-Vorgaben und dem Stand der Wissenschaft und Technik, nähere Bestimmungen über Aufgaben, Anforderungen an Einrichtung und Führung und die zu verwendenden Testmethoden festlegen.

(5) Der zuständige Bundesminister kann die Benennung zum nationalen Referenzlaboratorium zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind.

(6) Der Abs. 4 gilt unbeschadet anders lautender Regelungen in Materiengesetzen und unbeschadet des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31. 5. 2001 S. 1 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996 S. 10.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Alle in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Umsetzungshinweis

§ 11. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 2003 S 31.

In-Kraft-Treten

§ 12. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

ANHANG I

A. Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger

  • Brucellose und ihre Erreger
  • Campylobacteriose und ihre Erreger
  • Echinokokkose und ihre Erreger
  • Listeriose und ihre Erreger
  • Salmonellose und ihre Erreger
  • Trichinellose und ihre Erreger
  • Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis
  • Verotoxinbildende Escherichia coli

B. Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger

  1. 1. Virale Zoonosen
    • Calicivirus
    • Hepatitis-A-Virus
    • Influenzavirus
    • Tollwut
    • durch Arthropoden übertragene Viren
  1. 2. Bakterielle Zoonosen
    • Borreliose und ihre Erreger
    • Botulismus und seine Erreger
    • Leptospirose und ihre Erreger
    • Psittakose und ihre Erreger
    • Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Abschnitt A
    • Vibriose und ihre Erreger
    • Yersiniose und ihre Erreger
  1. 3. Parasitäre Zoonosen
    • Anisakiase und ihre Erreger
    • Cryptosporidiose und ihre Erreger
    • Zystizerkose und ihre Erreger
    • Toxoplasmose und ihre Erreger
  1. 4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger

ANHANG II

Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6

A. Allgemeine Kriterien

Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 hat folgende Mindestinformationen zu liefern:

  1. 1. die überwachten Tierarten;
  1. 2. die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
  1. 3. das angewandte Probenahmeverfahren;
  1. 4. die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
  1. 5. die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
  1. 6. die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
  1. 7. die zur Datenerfassung angewandten Methoden.

B. Besondere Kriterien

In das Überwachungssystem sind zumindest folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten miteinzubeziehen:

  1. 1. Salmonella spp.,
  1. 2. Campylobacter jejuni und
  1. 3. Campylobacter coli

    von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.

ANHANG III

Kriterien für die zu erstellenden Berichte

I. Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 8

A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden):

  1. a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Diagnosemethoden);
  1. b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen;
  1. c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme;
  1. d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen;
  1. e) vorhandene Meldesysteme;
  1. f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land.

    B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen:

  1. a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich Zahlenangaben beziehen):
  1. .
  1. .
  1. .
    1. b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und Stellen.

      C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen):

    1. a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen;
    1. b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden;
    1. c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien);
    1. d) Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion durch den betreffenden Mitgliedstaat;
    1. e) Relevanz als Zoonose;
    1. f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion;
    1. g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten;
    1. h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind.

      D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

      Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.

      II. Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 7

      E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen:

    1. a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres;
    1. b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
    1. c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
    1. d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger;
    1. e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
    1. f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.

Fischer

Schüssel

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