vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 17/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Bundesgesetz: BFG-Novelle 2005
(NR: GP XXII RV 828 AB 839 S. 99 .)

17. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (BFG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 27 angefügt:

  1. „27. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 6,2 Millionen Euro für Zahlungen an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“

2. Artikel VI Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,512 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents und für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 34 bis Z 36 angefügt:

  1. „34. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 35. beim Voranschlagsansatz 1/05008 bis zu einem Betrag von 0,04 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit der internationalen Tätigkeit der Volksanwaltschaft, für deren Mitwirkung im Rahmen der weltweit tätigen Ombudsvereinigung IOI (International Ombudsman Institut) und als Sitz des IOI-Europa, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 36. beim Voranschlagsansatz 1/12008 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Schulneubaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

4. Artikel IX Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.“

5. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16057 „SVA der gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung“ sowie die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16077 „SVA der Bauern; Partnerleistung“.

6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/20068:

  1. „1/2008 Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland:
  1. 1/20086/43 Förderungen
  1. 1/20088/43 Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/20054:

  1. „2/2008 Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland:
  1. 2/20084/43 Erfolgswirksame Einnahmen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/52825:

  1. „2/52826/21 Überweisung gemäß § 447a ASVG

7. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:

 
 
 

Millionen Euro

„Kapitel 16

 

Sozialversicherung:

 

1/16017/22

 

Pensionsversicherungsanstalt; Bundesbeitrag........................................

3.301,272

1/16057/22

 

SVA der gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung.......................................

527,568

1/16067/22

 

SVA der gewerbl. Wirtschaft; Bundesbeitrag........................................

662,437

1/16077/22

 

SVA der Bauern; Partnerleistung...........................................................

198,465

1/16087/22

 

SVA der Bauern; Bundesbeitrag............................................................

942,345

1/16097/22

 

VA für Eisenbahnen und Bergbau; Bundesbeitrag................................

332,222“

8. Punkt 3 Absatz 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2005) lautet:

„(10) Über den im Stellenplan für das Bundesministerium für Inneres (Kapitel 11) festgesetzten Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 200 Personen zum Zwecke der Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.

Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 11 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.

Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.“

9. Im Punkt 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2005) werden nach dem Absatz 10 folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Über den im Stellenplan für das Bundesministerium für Justiz (Kapitel 30) festgesetzten Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 100 Personen zum Zwecke der Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.

Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.

Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.

(12) Durch die Absätze 2 bis 11 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“

10. Im Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2005) wird in Absatz 3 folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen - in einer Höchstanzahl bis zu 200 - die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.“

11. Das Kapitel 02 „Parlamentsdirektion“ erhält im Planstellenverzeichnis Teil II.A die in der Beilage ersichtliche Fassung.

Anlage 1

Stellenplan 2005 

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)