461. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der ofi Technologie & Innovation GmbH zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Zertifizierungsstelle der ofi Technologie & Innovation GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Franz Grill-Straße 5, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
- 1. im Bereich der ICS-Klassifikation 23: FLUIDSYSTEME UND -BAUTEILE
ICS1
Titel der ICS-Klassifikation
23.040.20
Kunststoffrohre
- 2. im Bereich der ICS-Klassifikation 91: BAUWESEN. AUFZÜGE. BAUSTOFFE
ICS1
Titel der ICS-Klassifikation
59.080.70
Geotextilien (Abdichtungsbahnen)
91.100.60
Isolierstoffe. Dämmstoffe
im Geltungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG , sowie in dem nicht von der Richtlinie 89/106/EWG erfassten allgemeinen Geltungsbereich.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Bartenstein
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