422. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Gesellschaft zur Zertifizierung von Immobiliensachverständigen mbH (Immozert) zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Gesellschaft zur Zertifizierung von Immobiliensachverständigen mbH (Immozert) mit Sitz in 8020 Graz, Griesgasse 10, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Immobiliensachverständigen.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)