vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 397/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

397. Verordnung: Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

397. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Auf Grund des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 6, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 2 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.“

2. Nach § 3 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Klasse „S“ zu bezeichnen.“

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.“

4. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 5 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG , ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“

5. Am Satzende von § 7 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. als Verfügungsberechtigter entgegen § 6 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)