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BGBl II 366/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

366. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Welser Autobahn - Anschlussstelle „Weißkirchen (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Weißkirchen an der Traun

366. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Welser Autobahn - Anschlussstelle „Weißkirchen (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Weißkirchen an der Traun

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004 und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet:

Die Anschlussstelle „Weißkirchen (Vollausbau)“ der A 25 Welser Autobahn im Bereich der Gemeinde Weißkirchen an der Traun wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen zwischen AB-km 8,45 und AB-km 9,20 der A 25 Welser Autobahn und stellen über ihre Rampen die Verbindung zur oberösterreichischen Landesstraße L 534 (Marchtrenker Straße) her. Bedingt durch die Errichtung der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen wird auch eine bestehende Rampe geringfügig verlegt.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen sowie der verlegten Rampe aus dem Verordnungsplan (Nr. 02009verord.dwg im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-314.525/0004-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weißkirchen an der Traun zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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