363. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den 16. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe Grundwerk 2005, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der fünften Ausgabe Grundwerk 2005 des Europäischen Arzneibuches ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Die fünfte Ausgabe Grundwerk 2005 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
Rauch-Kallat
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