358. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005
Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 17 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 18 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
1. Abschnitt
Agrarstrukturstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. Nr. L 56 vom 2. März 1988, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 , ABl. Nr. L 369 vom 16. Dezember 2004, S. 26, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind:
- 1. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;
- 2. Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
- 3. Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, zehn Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- oder Reb-, Forst- und Baumschulflächen sowie mit Gewächshäusern (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
- 4. Forstbetriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche;
- 5. Viehhaltungsbetriebe mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel aller Art, Betriebe mit ausschließlicher Geflügelhaltung ab 100 Stück.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2005.
(2) Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:
- 1. für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2005,
- 2. für Angaben zu Arbeitskräften, Maschinen und Geräten sowie Düngersammelanlagen der Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2005 und
- 3. für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 1. Dezember 2005.
(3) Für Angaben zu Geflügel gilt bei Ställen, die zum 1. Dezember 2005 vorübergehend geräumt sind, jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2005 und dem 1. Dezember 2005 vorangegangen ist.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria (§ 2 AMA-Gesetz 1992) zu erheben.
(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
2. Abschnitt
Viehbestandsstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21. Juni 1993, S. 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 7. Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 8. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2005.
(2) Davon abweichend gilt für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 1. Dezember 2005 als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale
§ 9. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß
- 1. Anlage I Z 13, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere und
- 2. Anlage II zu erheben.
Erhebungsart
§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 1 sind personenbezogen im Rahmen der Agrarstrukturerhebung zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Durchführung der Erhebung
§ 11. Die Befragung erfolgt mit einheitlichen Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen), die von der Bundesanstalt vorzugeben und den Auskunftspflichtigen zur Beantwortung zur Verfügung zu stellen sind.
Auskunftspflicht
§ 12. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 7 im eigenen Namen betreiben.
Information über Auskunftspflichten
§ 13. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 14. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 19. Dezember 2005 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden
§ 15. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (§ 5 Abs. 3) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen den Fragebogen elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 15. Jänner 2006 abzuschließen.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 16. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sowie Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Kostenabfindung
§ 17. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je ausgewählter statistischer Einheit gewährt.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 18. Die Bundesanstalt hat die gemäß 1. Abschnitt ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Außer-Kraft-Treten
§ 19. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Anlage I
Name, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse des Betriebsinhabers (Betriebsdaten)
Rechtsform des Betriebs
- 1. Besitzverhältnisse in Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
- 2. Bewirtschaftungssystem und -methoden
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die gemäß VO 2092/91 biologisch bewirtschaftet wird
Vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
in Umstellungsphase (Ar)
Werden auch in der tierischen Erzeugung biologische Produktionsmethoden angewandt? (völlig, teilweise, überhaupt nicht)
Hat der Betrieb in den letzten 5 Jahren eine Investitionsbeihilfe erhalten?
für betriebliche Investitionen (ja/nein)
für sonstige Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung (Forstförderung, Art. 33 Maßnahme) (ja/nein)
Entfallen auf Direktvermarktung an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe (ja/nein)
- 3. Kulturarten und bewässerte Flächen in Ar
Ackerland
Haus- und Nutzgärten
Intensivobstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)
Extensivobstanlagen
Weingärten
Reb- und Baumschulen
Forstbaumschulen
Einmähdige Wiesen
Mehrmähdige Wiesen
Kulturweiden
Hutweiden
Almen
Bergmähder
Streuwiesen
GLÖZ G-Flächen
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Wald
Energieholzflächen
Christbaumkulturen
Forstgärten
Nicht mehr genutztes Grünland
Fließende und stehende Gewässer
Unkultivierte Moorflächen
Gebäude- und Hofflächen
Sonstige unproduktive Flächen
Gesamtfläche
Bewässerung in Ar
In den letzten 12 Monaten tatsächlich bewässerte Fläche
Fläche, die bewässert werden könnte
- 4. Anbau auf dem Ackerland in Ar (Hauptnutzung - Ernte 2005)
Winterweichweizen
Sommerweichweizen
Hartweizen (Durum)
Dinkel
Roggen
Wintergerste
Sommergerste
Hafer
Wintermenggetreide
Triticale
Sommermenggetreide
Sonstiges Getreide
Körnermais
Mais für Corn-cob-mix
Silomais
Grünmais
Körnererbsen
Ackerbohnen
Süßlupinen
Linsen, Kichererbsen und Wicken
Andere Hülsenfrüchte
Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
Spätkartoffeln
Zuckerrüben
Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
Hopfen
Tabak
Winterraps zur Ölgewinnung
Sommerraps und Rübsen
Sonnenblumen
Sojabohnen
Mohn
Öllein
Ölkürbis
Sonstige Ölfrüchte
Flachs
Hanf
Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
Sonstige Handelsgewächse
Erdbeeren
Gemüse im Freiland - Feldanbau
Gemüse im Freiland - Gartenbau
Gemüse unter Glas bzw. Folie
Blumen und Zierpflanzen im Freiland
Blumen und Zierpflanzen unter Glas
Rotklee und sonstige Kleearten
Luzerne
Kleegras
Sonstiger Feldfutterbau
Ackerwiesen, Ackerweiden
Sämereien und Pflanzgut
Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
- 5. Flächen, die einer Beihilfenregelung zur Stilllegung unterliegen
Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird
Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher etc.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken
In Dauergrünland umgewandelte Flächen
Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden
- 6. Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
Jauchegruben (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)
Gülleanlagen (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)
Düngerstätten für Festmist (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)
- 7. Ländliche Entwicklung: Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
Fremdenverkehr, Beherbergung und Angebot von sonstigen Freizeitaktivitäten
Herstellung von handwerklichen Erzeugnissen
Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Be- und Verarbeitung von Holz
Aquakultur
Erzeugung von erneuerbarer Energie
Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)
- 8. Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)
Traktoren unter 40 kW (54 PS)
40 bis unter 60 kW (82 PS)
60 bis unter 80 kW (109 PS)
80 bis unter 100 kW (135 PS)
100 kW (135 PS) und mehr
Einachstraktoren, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher
Mähdrescher
Kartoffelvollerntemaschinen
Rübenvollerntemaschinen
Sonstige Erntemaschinen für Grünfutter, Heu, etc.
Bewässerungsanlage (feststehend/mobil)
Einsatz betriebsfremder Maschinen in den letzten zwölf Monaten
Traktoren unter 40 kW (54 PS)
40 bis unter 60 kW (82 PS)
60 bis unter 80 kW (109 PS)
80 bis unter 100 kW (135 PS)
100 kW (135 PS) und mehr
Einachstraktoren, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher
Mähdrescher
Kartoffelvollerntemaschinen
Rübenvollerntemaschinen
Sonstige Erntemaschinen für Grünfutter, Heu, etc.
- 9. Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
Betriebsinhaber
Betriebsleiter
zu allen Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber (außer bei Betriebsinhaber selbst)
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb
(0%/1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
- 10. Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte
Betriebsleiter
Geburtsjahr
Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb
(1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Altersklasse (unter 25 Jahre, 25 - 34 Jahre, 35 - 44 Jahre, 45 - 54 Jahre, 55 - 64 Jahre, 65 Jahre und älter)
Anzahl je Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb
(1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
- 11. Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters
ausschließlich praktische Erfahrung
Grundausbildung
umfassende land- und forstwirtschaftliche Ausbildung
- 12. Rinderbestand
Jungvieh unter ein Jahr alt
männlich
weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt
- 13. Sonstiger Viehbestand
Pferde, Esel, Muli
Schweine
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
Zuchteber
Schweine insgesamt
Schafe
Mutterschafe und gedeckte Lämmer
Andere Schafe
Schafe insgesamt
Ziegen
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen
Andere Ziegen
Ziegen insgesamt
Geflügel
Masthähnchen und -hühnchen
Küken für Legezwecke, Legehennen, Hähne
Hühner insgesamt
Truthühner
Enten
Gänse
Sonstiges Geflügel
Sonstige Nutztiere
Schlachtungen
Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Anlage II
Rinder
Jungvieh unter ein Jahr alt
Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
Andere Kälber und Jungrinder, männlich
Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt
Pröll
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