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BGBl II 355/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

355. Verordnung: Änderung der Tiertransport-Bescheinigungsverordnung

355. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungsverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 3a des Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 139/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungverordnung), BGBl. Nr. 129/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Transportbescheinigung

§ 1. (1) Die Bescheinigung hat die in § 3a Abs. 1 und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport endet, zu umfassen.

(2) Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in § 3a Abs. 1 TGSt genannten Angaben wahrheitsgemäß in die Bescheinigung eingetragen werden. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die in § 3a Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.“

2. In § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

(2) § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2005 treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft.“

3. Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:

Gorbach

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