329. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Child Development)“, Lehrgänge „Child Development“, Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz
Auf Grund des §124 Abs.6 des Universitätsgesetzes2002, BGBl.I Nr.120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§27 Abs.1 und 28 Abs.1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.121/2002, wird verordnet:
Zweisemestriger Lehrgang „Child Development“
§1. Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Viersemestriger Lehrgang „Child Development“
§2. Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Sechssemestriger Lehrgang „Child Development“
§3. Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den sechssemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Lehrganges „Child Development“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Child Development)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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