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BGBl II 298/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

298. Verordnung: Änderung der Zellglasfolien-Verordnung
[CELEX-Nr.: 31993L0010, 31993L0111, 32004L0014]

298. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Zellglasfolien-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird verordnet:

Die Zellglasfolien-Verordnung, BGBl. Nr. 128/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 sowie in den Anmerkungen zur Anlage wird das Wort „Verzehrprodukt“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Folgende Arten werden unterschieden:

  1. 1. unbeschichtete Zellglasfolien,
  1. 2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
  1. 3. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.“

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.“

5. Dem § 2 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.“

6. § 4 lautet:

§ 4. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.“

7. Der bisherige § 4 wird zu § 5. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht § 4 betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

8. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  • Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),
  • Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),
  • Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).“

9. In der Anlage, Zweiter Teil, wird bei Lacken der Inhalt der Spalte „Einschränkungen“ gestrichen.

10. In der Anlage, Zweiter Teil, werden folgende Polymere und die zugehörigen Einschränkungen gestrichen:

Bezeichnung

Einschränkungen

„— Polymere, Copolymere und ihre Gemische aus folgenden Monomeren:

Vinylacetale von gesättigten Aldehyden) (C1-C6)

Vinylacetat

Alkyl-(C1-C4)vinylether

Acryl-, Croton-, Itacon-, Malein-, Methacrylsäure und ihre Ester

Butadien

Styrol

Methylstyrol

Vinylidenchlorid

Acrylnitril

Methacrylnitril

Ethylen, Propylen, 1- und 2-Butylen

Vinylchlorid

Monomeres Vinylchlorid: höchstens 1 mg/kg Zellglasfolie. Die Menge an monomeren Vinylchlorid darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 0,01 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen.“

11. In der Anlage, Zweiter Teil, wird bei Harzen der Inhalt der Spalte „Einschränkungen“ wie folgt ersetzt:

„2. Harze

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind“

12. In der Anlage, Zweiter Teil, werden folgende Weichmacher und die zugehörigen Einschränkungen gestrichen:

Bezeichnung

Einschränkungen

„— Butylbenzylphthalat

— Di-n-butyl phthalat

— Di(2-ethylhexyl)sebacat [=Dioctylsebacat]“

Nicht mehr als 2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Nicht mehr als 3 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

13. In der Anlage, Zweiter Teil, wird bei folgenden Weichmachern der Inhalt der Spalte „Einschränkungen“ wie folgt ersetzt:

Bezeichnung

Einschränkungen

„— Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat

Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens:

a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder

b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln“

14. In der Anlage, Zweiter Teil, werden folgende Lösungsmittel gestrichen:

Bezeichnung

Einschränkungen

„— Ethylenglykolmonoethylether

— Ethylenglykolmonoethyletheracetat

— Ethylenglykolmonomethylether

— Ethylenglykolmonomethyletheracetat“

 

Rauch-Kallat

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