278. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik (Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Druckvorstufentechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,
- 2. Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten,
- 3. Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,
- 4. Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,
- 5. Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,
- 6. Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,
- 7. Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,
- 8. Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,
- 9. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
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1. | Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau sowie über die betrieblichen Abläufe | |||
2. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel | |||
3. | Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes | |||
4. | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen | |||
5. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | |||
6. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Systeme | |||
7. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten | |||
8. | Kenntnis über die Struktur, den Aufbau und die Organisation des Lehrbetriebes | |||
9. | Kenntnis der wesentlichen Arbeitsabläufe bei der Herstellung eines Druckproduktes | |||
10. | Kundenorientiertes Verhalten im Zusammenhang mit der technischen Auftragsabwicklung | |||
11. | Kenntnis über die Projektplanung unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und deren Koordination | |||
12. | Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen | |||
13. | Kenntnis der Schriften und der typografischen Grundlagen | |||
14. | Berufsspezifisches Verwenden von Schriften | |||
15. | Kenntnis über den Produktmarkt und Entwicklungstrends | |||
16. | Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Formate und Maße (Normen) | |||
17. | Kenntnis über die berufsspezifische Hardware und Software | |||
18. | Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und analogen Vorlagen | |||
19. | Dateneingabe, Datenverarbeitung und Datenausgabe durchführen | Beurteilen von Datentypen; Digitalisieren von Vorlagen | Daten übernehmen, bearbeiten und ausgeben | |
20. | Grundkenntnisse der Farbauszugstechnik | Bestimmen der Farbwerte nach Farbwertskalen | Bildretusche, Farbkorrektur in verschiedenen Farbraummodellen | |
21. | Kenntnis optischer Grundbegriffe und der Farbenlehre | |||
22. | Erstellen einfacher Dokumente mit Textprogrammen und Graphikprogrammen | Bedienen von Satz-, Layout-, Zeichen- und Bildbearbeitungssystemen | Erstellen von einseitigen und mehrseitigen Composingarbeiten unter Berücksichtigung deren weiterer Verwendung | |
23. | Kenntnis über fotografische Materialien und über die Fotochemie | |||
24. | Kenntnis der Herstellung und Anwendung von Druckformen für die Druckverfahren | |||
25. | Herstellen von Druckplatten | |||
26. | Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von Schrift, Grafik, Farbe und Bild in gestalterischer und technischer Form | |||
27. | Vorbereiten der Arbeitsschritte (Codierung, Bildberechnung, Befehlsketten, Archivierung und Verwaltung von Daten) unter Beachtung von betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen | |||
28. | Grundkenntnisse der betriebs-wirtschaftlichen Zusammenhänge | |||
29. | Planen, Organisieren und Durchführen der Detailvorbereitung für die Produktion im eigenen Arbeitsbereich | |||
30. | Grundkenntnisse über den Fremdsprachensatz | |||
31. | - | Beurteilen und Korrigieren von Filmen, Platten und Daten | ||
32. | Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung | |||
33. | Kenntnis der EDV und deren Anwendung bei der Text- und Bildverarbeitung sowie beim Konvertieren von Eigen- und Fremddaten | |||
34. | Umbruch und Montage | |||
35. | Kenntnis und Anwendung der Densitometrie | |||
36. | Grundlagen der Reproduktionstechnik | |||
37. | Kenntnis der Bedruckstoffe | Kenntnis der Zusammenhänge von Papierqualität und Rasterwahl für den Druck (Druckkennlinie) | ||
38. | Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten in typografischer Layouttechnik | |||
39. | Herstellen von Seiten- und Bogenmontagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die Weiterverarbeitung | |||
40. | Kenntnis über die Mehrfachnutzung von Daten | Daten mehrfach nutzen | ||
41. | Kenntnis über die Digitalfotografie | |||
42. | Kenntnis über die Zusammenführung von Daten zu verschiedenen Endprodukten (zB Broschüren, CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) | Daten zu verschiedenen Endprodukten zusammenführen (zB Broschüren, CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) | ||
43. | Kenntnis über die wesentlichen Informationstechniken sowie die betriebsspezifischen Netzwerktechniken und Datenbanken | Anwenden von verschiedenen Informationstechniken sowie von betriebsspezifischen Netzwerktechniken | ||
44. | Durchführen von Korrekturen | Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätsmanagement) | ||
45. | Kenntnisse über die wichtigsten Druckverfahren | |||
46. | Planen der Datenorganisation und Datenarchivierung | Kenntnis über Datenkompression und Datenkonvertierung | Daten übernehmen, transferieren, konvertieren, sichern und archivieren | |
47. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
48. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||
49. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
50. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen | |||
51. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission drei Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle aus nachstehenden Bereichen zu umfassen (nur zwei Aufgaben bei folgenden Kombinationen: Z 1 und 3, Z 1 und 4 sowie Z 1 und 6):
- 1. Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform,
- 2. Composing von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden,
- 3. Herstellen von Montagen nach Layout und Druckplattenkopie,
- 4. Herstellen von Dokumenten mit Text- und Grafikprogrammen,
- 5. Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Druckkennlinie sowie Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses),
- 6. Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes,
- 7. Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines Endproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulars (Auftragstasche),
- 8. Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript sowie Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Passgenauigkeit,
- 2. Maßgenauigkeit,
- 3. fachgerechte Ausführung,
- 4. optischer Eindruck des Arbeitsergebnisses,
- 5. Einhalten der Satz- und Montageregeln,
- 6. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Druckformenherstellung,
- 2. Druckverfahren,
- 3. Typografie,
- 4. Montage,
- 5. Farbauszugsherstellung, Tonwertberichtigung und Retuschen,
- 6. Bildbearbeitung,
- 7. Grundlagen der EDV im Hinblick auf Bild- und Textverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- 2. Materialkosten- und Regienberechnung,
- 3. Farb- und Papierflächenberechnung,
- 4. Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.
Bartenstein
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