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BGBl II 264/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

264. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

264. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2005, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung der Lehrberuf Betriebsdienstleistung samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Betriebsdienstleistung

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent

1.

voll

  

Bankkaufmann

1.

voll

  

Buchhaltung

1.

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft -

Buch- und Musikalienhandel

1.

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft -

Buch- und Pressegroßhandel

1.

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

1.

voll

  

Bürokaufmann

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Drogist

1.

voll

  

EDV-Kaufmann

1.

voll

  

Einkäufer

1.

2.

voll

voll

  

Einzelhandel

1.

voll

  

Fotokaufmann

1.

voll

  

Gartencenterkaufmann

1.

voll

  

Großhandelskaufmann

1.

2.

voll

voll

  

Hotel- und Gastgewerbeassistent

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Immobilienkaufmann

1.

voll

  

Industriekaufmann

1.

voll

  

IT-Kaufmann

1.

voll

  

Lagerlogistik

1.

2.

voll

voll

  

Mobilitätsservice

1.

2.

voll

voll

  

Personaldienstleistung

1.

2.

voll

voll

  

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

  

Rechtskanzleiassistent

1.

voll

  

Reisebüroassistent

1.

2.

voll

voll

  

Speditionskaufmann

1.

voll

  

Speditionslogistik

1.

voll

  

Versicherungskaufmann

1.

voll

  

Verwaltungsassistent

1.

2.

voll

voll

  

Waffen- und Munitionshändler

1.

voll

2. Bei den Lehrberufen Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent, Bankkaufmann, Buchhaltung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlagskaufmann, Drogist, EDV-Kaufmann, Fotokaufmann, Gartencenterkaufmann, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann, IT-Kaufmann, Mobilitätsservice, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Speditionslogistik, Versicherungskaufmann, Verwaltungsassistent sowie Waffen- und Munitionshändler wird jeweils eine Anrechnung der Lehrzeit im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres zum Lehrberuf Betriebsdienstleistung festgelegt.

3. Bei den Lehrberufen Bürokaufmann, Einkäufer, Großhandelskaufmann, Lagerlogistik sowie Personaldienstleistung wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß der ersten zwei Lehrjahre auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung festgelegt.

4. Beim Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent wird eine Anrechnung im vollen Ausmaß aller drei Lehrjahre auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung festgelegt.

5. Nach dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung wird der Lehrberuf Bildhauerei samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Bildhauerei

3

Steinmetz

1.

voll

6. Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Steinmetz wird eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei festgelegt.

7. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer entfallen mit Ablauf des 30. Juni 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

8. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Drucktechnik-Siebdruck der Lehrberuf Druckvorstufentechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Druckvorstufentechnik

3 ½

Kartograph

1.

voll

  

Medienfachmann-Mediendesign

1.

2.

voll

voll

  

Medienfachmann-Medientechnik

1.

2.

voll

voll

  

Reprografie

1.

voll

  

Tiefdruckformenhersteller

1.

voll

9. Bei den Lehrberufen Kartograph, Reprografie sowie Tiefdruckformenhersteller wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik festgelegt.

10. Bei den Lehrberufen Medienfachmann-Mediendesign und Medienfachmann-Medientechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik festgelegt.

11. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Druckvorstufentechniker entfallen mit Ablauf des 30. Juni 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

12. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Leichtflugzeugbauer der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Luftfahrzeugtechnik

3 ½

Baumaschinentechnik

1.

voll

  

Kraftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

  

Konstrukteur - Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Landmaschinentechniker

1.

voll

  

Leichtflugzeugbauer

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

voll

13. Bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Landmaschinentechniker, Leichtflugzeugbauer, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Mechatronik, Produktionstechniker sowie Werkzeugbautechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik festgelegt.

14. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker entfallen mit Ablauf des 30. Juni 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

15. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Messerschmied der Lehrberuf Metallbearbeitung samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Metallbearbeitung

3

Elektroanlagentechnik

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Maschinenmechanik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Werkzeugmechanik

1.

2.

voll

voll

  

Zerspanungstechnik

1.

voll

16. Bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Elektroanlagentechnik, Produktionstechniker und Zerspanungstechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallbearbeitung festgelegt.

17. Bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenmechanik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Werkzeugbautechnik sowie Werkzeugmechanik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten, des zweiten und des dritten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallbearbeitung festgelegt.

18. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Blechblasinstrumentenerzeuger“ wird in die Bezeichnung „Blechblasinstrumentenerzeugung“ geändert.

19. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Drechsler“ wird in die Bezeichnung „Drechsler/Drechslerin“ geändert.

20. Bei den Lehrberufen Bootbauer und Zimmerei wird wechselseitig eine Anrechnung der Lehrzeit im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

21. Die wechselseitig für die Lehrberufe Maschinenmechanik und Verpackungstechnik festgesetzte Verwandtschaft und Anrechnung der Lehrzeit entfällt.

22. Bei den Lehrberufen Produktionstechnik und Verpackungstechnik wird wechselseitig eine Anrechnung der Lehrzeit im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

23. Die Anlage 2 wird - entsprechend der alphabetischen Reihenfolge - wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Betriebsdienstleistungskaufmann

Bürokaufmann

Maschinenbautechnik

Metallbearbeitung

Maschinenmechanik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Blechtechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Metallbautechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Schmiedetechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Stahlbautechnik

Metallbearbeitung

Werkzeugbautechnik

Metallbearbeitung

Werkzeugmechanik

Metallbearbeitung

24. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15 bis 19 sowie 23 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Bartenstein

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