261. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz zu verstehen.
(4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.
(5) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2005 in Kraft. Die Anlagen VIII b) und IX b) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 641/2003, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer Anlagen VIII b) und IX b) weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. September 2005 bei Gericht eingelangt ist.
Anlage 1
Gastinger
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