246. Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Aufhebung einer Wortfolge in § 12 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl. II Nr. 447/2002, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 2005, V 87/04-10, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt am 5. Juli 2005, die Wortfolge „wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3000 liegt“ in § 12 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl. II Nr. 447/2002, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.
Pröll
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