184. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation
Auf Grund des § 30 Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, wird verordnet:
§ 1. Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,
- 1. für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
- a) für jedes befasste Mitglied, sofern nicht lit. b) oder c) anzuwenden ist, 150 Euro,
- b) für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde, 900 Euro,
- c) für den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach lit. b erhält, 150 Euro.
- 2. für die Teilnahme an Anhörungen (§ 12 Abs. 3 ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.
§ 2. Die Vergütung ist vierteljährlich anzuweisen.
§ 3. Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.
Miklautsch
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