180. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2005)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005, wird verordnet:
§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
- 1. an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 3. September 2005 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt;
- 2. an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 10. September 2005 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der
- a) Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein, ausgenommen der Autobahnzubringer zwischen dem Knoten Graz-Ost und der Kreuzung der B 73;
- b) Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
- c) Semmering Schnellstraße S 6 im gesamten Bereich;
- d) Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich;
- 3. an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 10. September 2005 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
- a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
- b) Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
- c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
- d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
- e) Aachensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
- f) Friesacher Straße B 317 im gesamten Bereich
verboten.
§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:
- 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- 2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
- 3. Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
§ 3. (1) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), BGBl. II Nr. 208/2000, ist für das Jahr 2005 nicht anzuwenden.
Gorbach
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