176. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste sowie die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, EDV-Systemtechnik und Fitnessbetreuung geändert werden
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2004, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf „Gartencenterkaufmann“ der Lehrberuf „Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau | 4 | Fleischverarbeitung | 1. | voll |
Hotel- und Gastgewerbeassistent | 1. | voll | ||
Koch | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Konditor (Zuckerbäcker) | 1. | voll | ||
Restaurantfachmann | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Systemgastronomie-fachmann | 1. 2. | voll voll |
2. In der Anlage 1 wird der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fleischverarbeitung, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Koch, Konditor (Zuckerbäcker), Restaurantfachmann und Systemgastronomiefachmann entsprechend der alphabetischen Reihenfolge als verwandter Lehrberuf eingefügt.
2.1. Die Lehrzeit in den Lehrberufen Fleischverarbeitung, Hotel- und Gastgewerbeassistent und Konditor (Zuckerbäcker) wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau jeweils im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
2.2. Die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau jeweils im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet.
2.3. Die Lehrzeit in den Lehrberufen Koch und Restaurantfachmann wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau jeweils im vollen Ausmaß des ersten, des zweiten und des dritten Lehrjahres angerechnet.
3. Beim Lehrberuf Großhandelskaufmann lautet die den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler betreffende Verwandtschaftsregelung:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Großhandelskaufmann | 3 | Waffen- und Munitionshändler | 1. 2. erste Hälfte | voll voll |
4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik der Lehrberuf Veranstaltungstechnik als verwandter Lehrberuf eingefügt und eine Anrechnung des ersten Lehrjahres in vollem Ausmaß festgelegt. Beim Lehrberuf Veranstaltungstechnik wird der Lehrberuf Tischlereitechnik als verwandter Lehrberuf eingefügt und eine Anrechnung des ersten Lehrjahres in vollem Ausmaß festgelegt.
5. Die Anlage 2 wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf |
---|---|
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau | Koch |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau | Restaurantfachmann |
Artikel 2
Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel erlassen werden, BGBl. II Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 lautet im Berufsbild die Position 10.4 wie folgt:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
10.4 | Kenntnis des Buchmarktes und Musikalienhandels hinsichtlich der Verlage, Fachgebiete, Titel, Autoren und neuen Trends unter Berücksichtigung des Schwerpunktes des Ausbildungsbetriebes |
Artikel 3
Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel erlassen werden, BGBl. II Nr. 3/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 lauten im Berufsbild die nachstehenden Positionen wie folgt:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
10.4 | Kenntnis des nationalen und internationalen Pressemarktes hinsichtlich Produkte, Hersteller, Verleger, Größenordnung, Erscheinungszeitraum und aktueller Trends |
Artikel 4
Änderung der EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung
Die EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 371/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-Systemtechnikerin) zu bezeichnen.
2. Dem § 12 wird die Überschrift „Wiederholungsprüfung“ vorangestellt.
Artikel 5
Änderung der Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung
Die Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 372/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fitnessbetreuer/Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.
Bartenstein
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