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BGBl II 172/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung des akademischen Grades „Master of Science“; Lehrgänge „Grundlagen der Psychotherapie - Psychotherapeutisches Propädeutikum“, „Psychotherapeutische Medizin“, „Existenzanalyse“, „Systemische Familientherapie“ und „Verhaltenstherapie“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

172. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science“; Lehrgänge „Grundlagen der Psychotherapie - Psychotherapeutisches Propädeutikum“, „Psychotherapeutische Medizin“, „Existenzanalyse“, „Systemische Familientherapie“ und „Verhaltenstherapie“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Grundlagen der Psychotherapie - Psychotherapeutisches Propädeutikum“

§ 1. Die Schloss Hofen Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Grundlagen der Psychotherapie - Psychotherapeutisches Propädeutikum“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Lehrgänge „Psychotherapeutische Medizin“

§ 2. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, die sechssemestrigen Lehrgänge „Psychotherapeutische Medizin“ („Existenzanalyse“, „Systemische Familientherapie“, „Psychodynamisch-psychoanalytische Therapie“, „Verhaltenstherapie“) jeweils als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter der Lehrgänge „Psychotherapeutische Medizin“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Lehrgang „Existenzanalyse“

§ 3. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den zehnsemestrigen Lehrgang „Existenzanalyse“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Existenzanalyse“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Lehrgang „Systemische Familientherapie“

§ 4. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den zehnsemestrigen Lehrgang „Systemische Familientherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Systemische Familientherapie“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Lehrgang „Verhaltenstherapie“

§ 5. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den zehnsemestrigen Lehrgang „Verhaltenstherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Verhaltenstherapie“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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