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BGBl II 164/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Verordnung: Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

164. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:

§ 1. Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2005 bis 2008 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

§ 2. (1) Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 1 beträgt im Jahre 2005 für Krems an der Donau: 1 401 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 559 000 Euro.

(2) Ab dem Jahr 2006 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2005 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Grasser

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