159. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der ÖBV-CERT Akkreditierte Personenzertifizierungsstelle GmbH zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die ÖBV-CERT Akkreditierte Personenzertifizierungsstelle GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von
- a) Sachkundigen für die periodische Überprüfung von tragbaren Feuerlöschern gemäß OENORM F 1053,
- b) Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998,
- c) Sachkundigen für die Prüfung und Instandhaltung von Steigleitungen und Wandhydrantenkästen bzw. Wandhydrantenanlagen gemäß OENORM EN 671-3,
- d) Sachkundigen für die Instandhaltung einschließlich der Kontrolle der Funktion von fahrbaren Löschgeräten sowie Tätigkeiten gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, ausgenommen jene, die von Kessel- bzw. Werksprüfstellen durchzuführen sind.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT), BGBl. II Nr. 141/2000, außer Kraft.
Bartenstein
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