153. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Krankenscheinvorlage - Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 31c Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der im Einführungszeitraum der e-card von der Vorlage des Krankenscheins abgesehen wird (Krankenscheinvorlage - Verordnung), BGBl. II Nr. 63/2005, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text der Verordnung erhält die Bezeichnung „§ 1.“.
2. Dem § 1 wird folgender § 2 angefügt:
„§ 2. Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung eines Krankenversicherungsträgers entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) unter den in § 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen
- 1. ab dem 30. Mai 2005 in Eisenstadt als Stadt mit eigenem Statut, in Rust als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See;
- 2. ab dem 30. Mai 2005 bis zum Ablauf des 3. Juli 2005
- a) in den politischen Bezirken Mattersburg und Oberpullendorf;
- b) in Wiener Neustadt als Stadt mit eigenem Statut und in den Verwaltungsbezirken Bruck an der Leitha, Wiener Neustadt und Neunkirchen;
- c) im politischen Bezirk Braunau am Inn;
- d) in Salzburg als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung und Hallein;
- e) in Graz als Stadt mit eigenem Statut und im politischen Bezirk Graz-Umgebung;
- f) in den Verwaltungsbezirken Dornbirn und Bregenz;
- g) in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 10. Bezirk, 11. Bezirk, 12. Bezirk und 13. Bezirk.“
Rauch-Kallat
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