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BGBl II 139/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Verordnung: Akkreditierung des WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) zur Zertifizierung von Personen

139. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Das WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von

  1. 1. Schweißern, gemäß ÖNORM EN 287 Teil 1 und 2 in der geltenden Fassung,
  1. 2. Hartlötern, gemäß ÖNORM EN 13133 in der geltenden Fassung,
  1. 3. Qualitätsbeauftragten in kleinen und mittleren Unternehmen und internen Auditoren.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des WIFI Österreich (Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich) zur Zertifizierung von Personen, BGBl. Nr. 86/1996, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Wifi-Österreich, BGBl. Nr. 665/1996, außer Kraft.

Bartenstein

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