137. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Europarechtsexpertin“ und „Akademischer Europarechtsexperte“ und des akademischen Grades „Master of Laws“; Lehrgang „Europarecht - Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ und Post-Graduate Lehrgang „Europarecht - Master of Laws“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Europarecht - Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“
§ 1. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Europarecht - Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europarecht - Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.
Post-Graduate Lehrgang „Europarecht - Master of Laws“
§ 2. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Post-Graduate Lehrgang „Europarecht - Master of Laws“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Post-Graduate Lehrganges „Europarecht - Master of Laws“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades
„Master of Laws - LL.M.“, Post-Graduate Lehrgang für Europarecht „Master of Laws - LL.M.“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, BGBl. II Nr. 234/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
Gehrer
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