126. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
- „6. Überwachungsdokumente im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 , ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 53, sowie von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 89, (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt),“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist
- 1. im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
- 2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)
zuständig.“
3. Der § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.“
4. § 7 samt Überschrift lautet:
„Abschreibung auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten
§ 7. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach § 1 Z 4 sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.“
Pröll
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