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BGBl II 126/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Zweite Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren

126. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. Überwachungsdokumente im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 , ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 53, sowie von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 89, (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt),“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stelle

§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist

  1. 1. im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
  1. 2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)

zuständig.“

3. Der § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Abschreibung auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

§ 7. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.

(2) Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach § 1 Z 4 sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.“

Pröll

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