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BGBl II 109/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Verordnung: Veröffentlichungs- und Meldeverordnung - VMV

109. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc-Meldungen und Directors' Dealings -Meldungen (Veröffentlichungs- und Meldeverordnung - VMV)

Auf Grund des § 48d Abs. 11 und des § 82 Abs. 7 und 8 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2004, wird verordnet:

1. Hauptstück

Ad-hoc-Meldungen

1. Abschnitt

Veröffentlichung

Inhalt der Veröffentlichung

§ 1. (1) Eine Veröffentlichung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:

  1. 1. Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
    1. a) die deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-Meldung“ und
    1. b) als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,

    zu enthalten.

  1. 2. Der Text der Veröffentlichung hat
    1. a) die Firma des Emittenten,
    1. b) die Anschrift des Emittenten,
    1. c) die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, sowie die Börsen und Handelssegmente, für die solche Zulassungen bestehen oder beantragt wurden,
    1. d) die zu veröffentlichende Insider-Information und
    1. e) das Datum des Eintritts jener Umstände, die der Insider-Information zugrunde liegen,

    zu enthalten.

(2) Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben.

§ 2. (1) Eine Veröffentlichung eines Emittenten oder einer im Auftrag eines Emittenten oder für seine Rechnung handelnden Person im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG hat gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 zu erfolgen.

(2) Eine im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG veröffentlichungspflichtige Person, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Emittenten handelt, hat diesen von ihrer Veröffentlichungspflicht unverzüglich zu informieren.

Umfang der Veröffentlichung

§ 3. Die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d zu veröffentlichende Insider-Information muss kurz und prägnant formuliert werden.

Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf eine bereits veröffentlichte Insider-Information

§ 4. (1) Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des § 48d Abs. 1 Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:

  1. 1. Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
    1. a) die deutlich hervorgehobene Überschrift „Veränderung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Meldung“ und
    1. b) als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,

    zu enthalten.

  1. 2. Der Text der Veröffentlichung hat
    1. a) die Angaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c,
    1. b) den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ursprünglichen Insider-Information und der hierbei genutzten Informationsverbreitungssysteme,
    1. c) die zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände und
    1. d) das Datum des Eintritts jener Umstände, die der geänderten Insider-Information zugrunde liegen

    zu enthalten.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.

Art der Veröffentlichung

§ 5. (1) Die Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 haben gemäß § 82 Abs. 8 BörseG und in deutscher Sprache zu erfolgen.

(2) Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.

(3) Die Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG erfolgen.

2. Abschnitt

Vorabmitteilung und Aufschub

Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen

§ 6. Die Vorabmitteilung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat schriftlich zu erfolgen und

  1. 1. den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß §§ 1, 2 und 4,
  1. 2. den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
  1. 3. den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson

zu enthalten.

Unterrichtung der FMA von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben

§ 7. Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß § 48d Abs. 2 letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben.

2. Hauptstück

Directors' Dealings-Meldungen

1. Abschnitt

Meldung an die FMA

Inhalt der Meldung

§ 8. (1) Die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG hat

  1. 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Directors' Dealings-Meldung“ und
  1. 2. die in § 48d Abs. 4 Z 1 BörseG vorgesehenen Angaben

zu enthalten.

(2) Die Meldung hat

  1. 1. den vollständigen Namen,
  1. 2. die Geschäftsanschrift,
  1. 3. die Telefonnummer,
  1. 4. bei juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften, soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer oder ein vergleichbares ausländisches Identifikationsmerkmal,
  1. 5. bei natürlichen Personen die private Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort und
  1. 6. die Unterschrift

der meldepflichtigen Person zu enthalten.

(3) Die Angaben zum Grund für die Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. b BörseG haben bei einer meldepflichtigen Person, die beim Emittenten selbst Führungsaufgaben wahrnimmt, deren Position und Aufgabenbereich bei dem Emittenten zu umfassen. Meldepflichtige Personen, die in enger Beziehung zu einer Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten stehen, haben die Namen aller Personen mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit denen sie in enger Beziehung stehen und die Art ihrer Beziehung zu diesen Personen anzugeben. Es ist dabei hinsichtlich jeder Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit der die meldepflichtige Person in einer enger Beziehung steht, eine separate Meldung zu erstatten.

(4) Die Bezeichnung des betreffenden Emittenten gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. c BörseG hat die Firma des Emittenten anzuführen.

(5) Die Beschreibung des Finanzinstruments gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. d BörseG hat

  1. 1. eine genaue Bezeichnung und
  1. 2. die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)

des Finanzinstruments, in dem das Geschäft getätigt worden ist, zu enthalten. Bei derivativen Finanzinstrumenten ist auch eine genaue Bezeichnung des Basisinstruments anzugeben. Sollte dem Finanzinstrument keine internationale Wertpapierkennnummer zugeordnet sein, dann ist eine andere, das Finanzinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation anzugeben sowie die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation näher zu erläutern.

(6) Zur Beschreibung des Preises und Geschäftsvolumens gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. g BörseG ist die Währung, der Preis je Stück oder der Kurs sowie die Stückzahl oder die Nominale der von der meldepflichtigen Person gehandelten Finanzinstrumente anzuführen.

Art und Form der Meldung

§ 9. (1) Für die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ist von natürlichen Personen das in Anlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.

(2) Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Abs. 1.

2. Abschnitt

Veröffentlichung

Art der Veröffentlichung

§ 10. (1) Die gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß § 8 zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.

(2) Sofern eine gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Abs. 1. Die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.

3. Hauptstück

1. Abschnitt

Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme

Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme gemäß § 82 Abs. 8 Z 2 BörseG

§ 11. Die elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme

  1. 1. der Austria Presseagentur (APA),
  1. 2. von Bloomberg und
  1. 3. von Reuters

verfügen über eine Verbreitung im gesamten Bundesgebiet. Sie erfüllen die an elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme gestellten Anforderungen im Sinne des § 82 Abs. 8 Z 2 BörseG.

2. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

In-Kraft-Teten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 2. Mai 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. Die Verordnung der Bundes-Wertpapieraufsicht über elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme nach § 82 Abs. 8 Börsegesetz, AÖFV Nr. 3/2002, tritt mit Ablauf des 1. Mai 2005 außer Kraft.

Anlage 1

Formular für Directors´ Dealings - Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG von natürlichen Personen 

Anlage 2

Formular für Directors´ Dealings - Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften 

Pribil Traumüller

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