81. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Überwachungsprogramme
§ 1. (1) Bei Geflügelbeständen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:
- 1. Campylobacter species
- 2. Salmonellen bei Legehennen
(2) Bei Rindern sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:
- 1. Campylobacter
- 2. Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC)
(3) Bei Schafen und Ziegen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von verotoxinbildenden Escherichia coli durchzuführen.
(4) Bei Schweinen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von Campylobacter durchzuführen.
(5) Bei Isolaten von Erregern gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind Antibiotika-Resistenz-Testungen durchzuführen.
Probennahme
§ 2. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Stichprobenpläne zur Überwachung der in § 1 genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten zu erstellen.
(2) Die Probennahmen sind vom Amtstierarzt durchzuführen. Bei Probennahmen nach § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 kann sich der Landeshauptmann der gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten Tierärzte bedienen. Bei Probennahmen nach § 1 Abs. 1 Z 2 kann der Landeshauptmann Tierärzte, die bereits gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, bestellt sind, zusätzlich hiefür bestellen.
Durchführung der Laboruntersuchungen
§ 3. Die Untersuchungen der Proben der in § 1 genannten Programme sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bezeichneten Labor durchzuführen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4. Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 243/2000, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung und aufgrund der gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Stichprobenpläne ist zulässig.
Kosten
§ 5. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotika-Resistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen.
In-Kraft-Treten und Umsetzung von EG-Vorschriften
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird folgende EG-Vorschrift in österreichisches Recht umgesetzt: Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG , ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31.
Rauch-Kallat
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