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BGBl II 71/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck

71. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet:

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte der A 12 Inntal Autobahn wird wie folgt bestimmt:

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte wird zwischen den Kilometern 74,80 und 75,88 der A 12 Inntal Autobahn errichtet und stellt über ihre Rampen die Verbindung mit den Landesstraßen L 9 Mittelgebirgsstraße und L 32 Aldranserstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 0202-33 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 318.512/48-III/A/2/02 vom 5. August 2002 genehmigten Einreichprojektes 2001.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 318.512/0021-II/ST-ALG/2004, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, und die ergänzenden Gutachten liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Innsbruck zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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