69. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin und Coach“, „Akademischer Supervisor und Coach“, „Akademische Organisationsberaterin und Organisationsentwicklerin“ und „Akademischer Organisationsberater und Organisationsentwickler“ sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science in Organisational Development“; Lehrgänge „Supervision und Coaching“, „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ und „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und Fachhochschule Vorarlberg
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und das Erkenntnis BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Supervision und Coaching“
§ 1. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und die Fachhochschule Vorarlberg sind berechtigt, den gemeinsam durchgeführten Lehrgang „Supervision und Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor und Coach“ zu verleihen.
Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“
§ 2. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und die Fachhochschule Vorarlberg sind berechtigt, den Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Organisationsberaterin und Organisationsentwicklerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Organisationsberater und Organisationsentwickler“ zu verleihen.
Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“
§ 3. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und die Fachhochschule Vorarlberg sind berechtigt, den Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Organisational Development“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Organisationsberatung)“, BGBl. II Nr. 120/2002, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und „Akademischer Supervisor und Coach“, BGBl. II Nr. 121/2002, treten mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.
Gehrer
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