56. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2002 festgesetzten Schwellenwerte - Schwellenwerte-Verordnung 2005
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, wird verordnet:
§ 1. Die in den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 angeführten Schwellenwerte werden wie folgt neu festgesetzt:
- 1. an die Stelle des in § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 genannten Betrages von 130 000 SZR tritt der Betrag von 154 000 Euro;
- 2. an die Stelle des in § 9 Abs. 1 Z 2, 5 und 7 genannten Betrages von 200 000 Euro tritt der Betrag von 236 000 Euro;
- 3. an die Stelle des in § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Betrages von 5 Millionen Euro tritt der Betrag von 5.923 000 Euro;
- 4. an die Stelle des in § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Betrages von 400 000 Euro tritt der Betrag von 473 000 Euro;
- 5. an die Stelle des in § 10 Abs. 1 Z 2 genannten Betrages von 5 Millionen Euro tritt der Betrag von 5.923 000 Euro.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Finz Rauch-Kallat Miklautsch Pröll Haupt Bartenstein
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