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BGBl II 52/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Verordnung: 8. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

52. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 8. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99, 101, 105 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 4 entfällt der Punkt am Schluss und es wird folgender Text angefügt:

„sowie ab dem Kalenderjahr 2005 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 , ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.“

2. In § 15 Abs. 5 sowie Abs. 6 entfällt jeweils der Punkt am Schluss und es wird folgender Text angefügt:

„oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.“

3. Nach § 21i werden folgende §§ 21j bis 21l samt Überschrift eingefügt:

„Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005

§ 21j. (1) Antragsberechtigt sind

  1. 1. Milcherzeuger,
    1. a) deren Betrieb in den Zollausschlussgebieten Kleinwalsertal oder Jungholz liegt und
    1. b) die zum 1. April 2004 für diesen Betrieb über eine Anlieferungs-Referenzmenge aus dem Mitgliedstaat Deutschland verfügten,

sowie

  1. 2. Milcherzeuger,
    1. a) deren Almbetrieb im Gebiet der Almen Kallbrunn und Kammerling, Land Salzburg, liegt und
    1. b) die über einen Hauptbetrieb auf dem Gebiet des Mitgliedstaats Deutschland verfügen.

(2) Anträge auf Zuteilung sind bis 10. März 2005 beim zuständigen österreichischen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt und bis 17. März 2005 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

(3) Bei nach dem 1. April 2004 auslaufenden Pachtverträgen mit deutschen Pächtern von Betrieben gemäß Abs. 1 Z 1, bei denen der Betrieb mit der Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, ist die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Pachtvertrags im Wege des zuständigen Abnehmers zu beantragen.

(4) Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 9 Abs. 2 das Fristende für die Benachrichtigung von der Anzeige einer zeitweiligen Übertragung der gemäß § 21k zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen mit 31. März 2005 festgesetzt. Eine solche Übertragung ist innerhalb der Zollausschlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zulässig.

(5) Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 39 Abs. 1 das Fristende für Anträge auf befristete Umwandlungen durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 mit 31. März 2005 festgesetzt.

§ 21k. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 1 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland zur Verfügung gestellten Daten die Referenzmengen in Höhe der aus deutschen Referenzmengenbeständen zum 1. April 2004 zustehenden Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 zuzuteilen und dies den Milcherzeugern mitzuteilen.

§ 21l. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 2 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland für diese Milcherzeuger bekannt gegebenen Daten zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen mit dem derzeitigen repräsentativen Fettgehalt der verfügbaren Almreferenzmengen zuzuteilen. Falls eine österreichische Referenzmenge noch nicht vorhanden war, ist der für Österreich gültige Referenzfettgehalt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 heranzuziehen. Die Zuteilung erfolgt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 und ist den Milcherzeugern mitzuteilen.“

4. § 27 samt Überschrift lautet:

„Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.“

5. § 30 samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

  1. 1. Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  1. 2. die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
  1. 3. den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
  1. 4. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
  1. 5. die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
  1. 6. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
  1. 7. die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
    1. a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
    1. b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
    1. c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
  1. 8. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
  1. 9. die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,
  1. 10. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
    1. a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
    1. b) auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
  1. 11. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
  1. 12. den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
  1. 13. die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
  1. 14. die Überlieferungen,
  1. 15. die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,
  1. 16. die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
  1. 17. die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  1. 18. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  1. 19. die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
  1. 20. die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

Die Angaben gemäß Z 1 bis 8 sind für jeden Milcherzeuger getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Z 9 bis 20 beziehen sich auf alle Milcherzeuger. Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 20 trotz Verbesserungsauftrag durch die AMA in wesentlichen Bereichen unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:

  1. 1. Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  1. 2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
  1. 3. den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
  1. 4. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
  1. 5. die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,
  1. 6. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
  1. 7. die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
    1. a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
    1. b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
    1. c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
  1. 8. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
  1. 9. die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,
  1. 10. die zu entrichtende Zusatzabgabe,
  1. 11. die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
  1. 12. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.

(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.“

6. § 34 entfällt.

7. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 10. Mai“ ersetzt durch die Wortfolge „vor dem 15. Mai“.

8. § 39 Abs. 2 entfällt.

9. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.“

Pröll

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