42. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung - VAV) geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung - VAV), BGBl. II Nr. 301/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und folgender Halbsatz wird angefügt:
„dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a zu dieser Verordnung durchgeführt werden.“
2. In Anhang 2 Z 5 zu dieser Verordnung wird der in der Spalte „Anmerkungen“ enthaltene Verweis „gemäß § 3 Abs. 6“ durch den Verweis „gemäß § 3 Abs. 7“ ersetzt.
3. Der bisherige § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG , ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.“
Bartenstein
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