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BGBl II 33/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (2. Novelle zur ZustV)

33. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (2. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des § 40a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 1 lautet:

„(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.“

2. In § 7a Abs. 2 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln.“

3. § 7a Abs. 2 Z 5.1 lautet:

  1. „5. 1 Natürlichen Personen
    1. )
    1. a) gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz
    1. b) sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes
    1. c) Abfrage beim Zentralen Melderegister“

4. § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. a lautet:

  1. „a) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister“

5. § 7a Abs. 2 Z 5.5 lit. a sublit. aa lautet:

  1. „aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister“

6. § 7a Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.“

7. § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c lautet:

  1. „c) Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.“

8. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6“

9. In § 8 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

10. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 14. § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“

11. In der Anlage 4 entfällt die Kennziffer 21 samt Verwendungsbestimmung.

12. In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 24 folgende Kennziffer 25 samt Verwendungsbestimmung eingefügt:

  1. )

13. In der Anlage 4 werden nach der Kennziffer 27 folgende Kennziffern 28 und 29 samt Verwendungsbestimmungen eingefügt:

  1. )
  1. )

Gorbach

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