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BGBl II 7/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Verordnung: 31. MBA-Verordnung

7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Beschaffungsmanagerin und Vergabeexpertin“ und „Akademischer Beschaffungsmanager und Vergabeexperte“ sowie über die Festlegung der akademischen Grade „Master of Laws“ und „Master of Business Administration“ (31. MBA-Verordnung); Lehrgänge „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“, „Procurement Law“ und „Procurement Management“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beschaffungsmanagerin und Vergabeexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Beschaffungsmanager und Vergabeexperte“ zu verleihen.

Lehrgang „Procurement Law“

§ 3. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Procurement Law“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Procurement Law“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

Lehrgang „Procurement Management“

§ 5. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Procurement Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 6. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Procurement Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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