5. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen 2004 - VgB 2004)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004 und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, ausgenommen Materialbahnen.
Allgemeines
§ 2. Abtragungen sowie die in dieser Verordnung angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
- 1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
- 2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen nach dem Stand der technischen Entwicklung plant und unter der Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 geführten Person ausführt,
- 3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden und
- 4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind
- 1. Umbau in oder an Hoch- oder Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere
- a) Ein- oder Umbau von Wänden, Decken oder Dächern, Ein- oder Umbau von Sanitäranlagen oder Ein- oder Umbau von Telekommunikations-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen,
- b) Anbringung oder Umbau von untergeordneten Bauteilen oder von Verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen sowie Erweiterung um Außenjalousien, Markisen und dergleichen oder Anbringung oder Umbau von Ankündigungseinrichtungen,
- c) Erneuerung von Fenstern, Türen, Toren oder Belichtungsöffnungen oder Erweiterung um Schall- oder Wärmedämmung an Fassaden oder
- d) Ein- oder Umbau von Handläufen oder ebenen Standflächen,
- 2. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau bestehender Eisenbahnanlagen durch kleinere Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere durch
- a) Errichtung oder Umbau von Terrassen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 16 m² und einer Höhe von 3,50 m,
- b) Errichtung oder Umbau von Flugdächern oder überdachten Stellplätzen jeweils bis zu einer Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 5,00 m, oder
- c) Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Bahnsteigen, bei Bogenradien unter 500 m mit Ausnahme der Erhöhung von Bahnsteigen auf 0,55 m Höhe und die Verlängerung von Bahnsteigen mit 0,55 m Höhe,
- 3. Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Mauerwerken, Einfriedungen, Erdbauwerken oder Böschungen jeweils einschließlich deren Entwässerungsanlagen:
- a) Wild- und Weidezäune sowie sonstige Einfriedungen,
- b) Wälle, Dämme und Einschnitte bis zu einer Höhe von 5 m,
- c) Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m und die damit verbundenen Geländeveränderungen,
- d) Anlagen zur Sicherung oder Stabilisierung von Erdbauwerken, Felswänden oder des Bahnkörpers wie Futtermauern, Steinkeile oder Böschungspflaster,
- e) Steinschlag- oder Lawinenschutzanlagen, ausgenommen Galerien,
- f) Blendschutzmaßnahmen oder
- g) Anlagen zur Entwässerung des Bahnkörpers durch Drainagen, Bahngräben oder Fanggräben,
- 4. Errichtung, Erweiterung oder Umbau von nachstehenden eisenbahntechnischen Einrichtungen samt der damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagenteile oder Tragkonstruktionen:
- a) nicht in Eisenbahnsicherungsanlagen eingebundene Signale,
- b) Fahrsignalanlagen, die über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert werden,
- c) Heißläufer- oder Festbremsortungsanlagen,
- d) Einrichtungen zur sicheren Verwahrung von Arbeitsmitteln,
- e) Lärmschutzwände bis zu einer Konstruktionshöhe von 4 m,
- f) Gleiseindeckungen,
- g) Schließung von Gleislücken nach dem Abtrag von Weichen oder Kreuzungen,
- h) Zugvorheizanlagen, sofern für diese eine Genehmigung auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 vorliegt,
- i) Heizungsanlagen und nicht von lit. h umfasste Zugvorheizanlagen jeweils bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW,
- j) Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde,
- k) Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW,
- l) Fernsteuerungen, Fernregelungen, leit- oder schutztechnische Einrichtungen, Fernüberwachungen oder Messeinrichtungen für Bahnstromanlagen,
- m) Photovoltaikanlagen,
- n) Anlagenteile, die der Eigenbedarfsversorgung der Anlagen der Traktionsstromerzeugung oder Traktionsstromverteilung samt allen zu deren Betrieb erforderlichen Hilfs- oder Nebeneinrichtungen dienen,
- o) Kabelstrecken in der Bestandstrasse,
- p) Anlagenteile, die entweder der Traktionsstromerzeugung, der Traktionsstromverteilung (zB Turbinen, Triebwasserweg, Generatoren, Umformer, Transformatoren, Schaltanlagen, Stromschienen samt allen zu deren Betrieb erforderlichen Hilfs- oder Nebeneinrichtungen) oder der Verbesserung der Spannungsqualität (Kuppelstellen, Schaltposten oder Kompensationsanlagen) dienen,
- q) Beleuchtungsanlagen, ausgenommen Sicherheitsbeleuchtung,
- r) Erweiterung von Bahnstrominnenraumschaltanlagen durch maximal zwei Schaltfelder oder Schaltzellen,
- s) Antennenanlagen mit nicht mehr als 25 m Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, sofern für die Antennenmasten eine Genehmigung auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 vorliegt oder
- t) Fernmeldetechnisches Träger- oder Transportnetz, Fernsprech-, Daten-, Informations- oder Meldeanlagen,
- 5. Erneuerung, Erweiterung oder Umbau am Ober- oder Unterbau (Erdbau) sofern Lage und Höhe der Gleise nur unwesentlich geändert werden,
- 6. Erneuerung, Erweiterung oder Umbau von Fahrleitungsanlagen oder bestehenden Masten von Bahnstromleitungen sofern die Höhe nur unwesentlich geändert werden,
- 7. Errichtung, Einbau oder Umbau von Signalbrücken, Fußgängerstegen oder Fußgängerunterführungen bis zu einer Gesamtlänge von 30 m,
- 8. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Tragwerken oder Unterstützungen bestehender Eisenbahnbrücken bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird,
- 9. Umbau von Brückentragwerken zur Erhöhung der Tragfähigkeit oder zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen,
- 10. Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten oder Arbeiten an der Brückenausrüstung,
- 11. nachstehende Maßnahmen zur Änderung oder Verwendung von Anlagen oder Flächen im Zusammenhang mit bestehenden Eisenbahnanlagen:
- a) dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz ausgenommen für gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 1 ASchG, wenn die verwendete Fläche 2 000 m² nicht übersteigt,
- b) Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 5 Z 1 lit. c der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, bis zu 1 000 l, einschließlich der Lagerbehälter,
- c) Oberflächenbefestigungen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1 000 m² nicht übersteigt, einschließlich deren Entwässerungsanlagen und Zufahrten,
- d) Errichtung von Zufahrten, Bahnbegleitwegen, Abschrankungen oder Absperrungen,
- e) nur unwesentliche Änderung der Verwendung von Teilen von Hochbauten,
- f) Herstellung eines Randweges oder
- g) Errichtung von Rettungsplätzen,
- 12. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an mechanischen, elektromechanischen oder elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen sofern
- a) die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt),
- b) der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleich bleibt,
- c) der Flankenschutz nicht eingeschränkt wird,
- d) nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden und
- e) Arbeitsstellensicherungsanlagen nicht teilweise oder zur Gänze ausgebaut werden.
- 13. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an elektronischen Eisenbahnsicherungsanlagen sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden, durch
- a) Errichtung, Änderung oder Entfernung von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignale, Lichtsignale Abfahrt, Zugführerabfertigungsmeldelampen, Automatikbetrieb, Optionsrechner sowie Abstoß- und Umsetzautomatik einschließlich der Schnittstellen zu diesen Zusatztechniken,
- b) Ersatz von Komponenten durch andere Komponenten wie beispielweise Röhrenmonitore durch LCD-Monitore oder von Lichtpunkten durch LED-Lichtpunkte,
- c) Aktualisierung von generischer Anwendungssoftware, Betriebssystemsoftware oder Kommunikationssoftware jeweils ohne Änderung der spezifischen Anwendungssoftware,
- d) Einbau oder Ausbau von rückwirkungsfreien Diagnosesystemen,
- e) Änderungen der spezifischen Anwendungssoftware für Anrückmeldewecker, Einfahrmeldewecker oder Selbststellbetriebsanstösse,
- f) Errichtung, Änderung oder Entfernung von Komponenten der Außenanlage jeweils ohne Änderung der spezifischen Anwendungssoftware oder
- g) Errichtung oder Erweiterung von Arbeitsstellensicherungsanlagen.
- 14. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an Stromversorgungseinrichtungen für Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern
- a) den Stromversorgungseinrichtungen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind und
- b) nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden.
- 15. Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Zugbeeinflussungseinrichtungen sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden
- a) zur punktförmigen Zugbeeinflussung mit INDUSI-Magneten oder
- b) zur Zugbeeinflussung mit LZB- oder ETCS-Systemen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 18 oder zur Absicherung von Langsamfahrstellen.
- 16. Umbau von Eisenbahnanlagen im Zusammenhang mit schienengleichen Eisenbahnübergängen durch
- a) Verbreiterung, Verschmälerung, Verkürzung (Abtrag von Gleisen) oder unwesentliche Verschiebung eines nichttechnisch gesicherten Eisenbahnüberganges samt Anpassung der Standorte der Sicherungseinrichtungen (Andreaskreuze samt Verkehrszeichen „Halt“ oder „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“, Privatwegtafeln),
- b) Änderung des Fahrbahnbelages oder
- c) Auflassung einer Eisenbahnkreuzung oder eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges,
- 17. Umbau schienengleicher Eisenbahnübergänge, sofern gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Bauteile und Schaltungen verwendet werden, einschließlich allenfalls erforderlicher Anpassungen von Schaltungen durch
- a) Ergänzung einer Lichtzeichenanlage durch weitere Signalgeber,
- b) Ergänzung einer Schrankenanlage durch weitere Signalgeber zur optischen Ankündigung des Schrankenschließens,
- c) Ergänzung von Lichtzeichenanlagen oder Schrankenanlagen mit Registriereinrichtungen,
- d) Errichtung zusätzlicher Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen,
- e) Verlegung von Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen innerhalb eines Bahnhofes sowie die Zentralisierung von Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Selbststell- oder Automatikbetriebes von Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern in diesem Zusammenhang die Außenanlage nicht verändert wird,
- f) Herstellung von Abhängigkeiten von Eisenbahnübergangssicherungsanlagen zu Eisenbahnsicherungsanlagen,
- g) Ersatz von Fernüberwachungen mit Einzelkabeladern durch Fernwirksysteme,
- h) Ersatz von Gleisschaltmitteln oder
- i) Ersatz von Bauteilen (zum Beispiel Registriereinrichtungen, Schrankenantriebe, Schrankenbäume, Stromversorgungseinrichtungen, Lichtpunkte) durch Bauteile anderer Bauart sowie die Ergänzung bestehender Einrichtungen durch zusätzliche Bauteile,
- 18. Errichtung oder Änderung von provisorischen Eisenbahnsicherungsanlagen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Gleisanlagen oder für Eisenbahnsicherungsanlagen während der Baudurchführung sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigten Komponenten verwendet werden und bei elektronischen Eisenbahnsicherungsanlagen keine Änderung der spezifischen Anwendungssoftware erfolgt,
- 19. Errichtung oder Umbau von Wartehäuschen, Geräteschuppen, Fernwärmestationen, Toilettenanlagen, oder Telefonhütten sowie von baulichen Anlagenteilen zum Schutz von ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 m² oder
- 20. Errichtung oder Umbau von erforderlichen Bauprovisorien oder Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Eisenbahnsicherungsanlagen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände während der Baudurchführung.
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über Abtragungen sowie die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen für die jeweilige Eisenbahnanlage Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Nachstehende Verordnungen treten außer Kraft:
- 1. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993), BGBl. Nr. 84/1994,
- 2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994), BGBl. Nr. 287/1994,
- 3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnbrücken (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken), BGBl. II Nr. 10/2000,
- 4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen von Eisenbahnen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen), BGBl. II Nr. 11/2000, und
- 5. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen), BGBl. II Nr. 490/2002.
Gorbach
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