2. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in den Betreuungseinrichtungen des Bundes verboten wird 2005 (Betreuungseinrichtungen-BetretungsV 2005 - BEBV 2005)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2004, wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten der Betreuungseinrichtungen
- 1. „Traiskirchen“ - Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Strasse 24 - 26;
- 2. „Thalham“ - Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
- 3. „Schwechat“ - Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
- 4. „Bad Kreuzen“ - Gemeinde Bad Kreuzen, (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
- 5. „Reichenau“ - Gemeinde Reichenau/Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4
verboten.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
- 2. er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
- 3. er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
- 4. er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
- 5. er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
- 6. er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann - wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist - für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Prokop
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