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BGBl III 202/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

202. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 842/1993) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

11. Mai 1994

Äquatorialguinea

8. Oktober 2002

Aserbaidschan

16. August 1996

Äthiopien

14. März 1994

Bahrain

6. März 1998

Bangladesch

5. Oktober 1998

Belgien

25. Juni 1999

Bolivien

12. April 1999

Botsuana

8. September 2000

Burkina Faso

4. Jänner 1999

Costa Rica

11. November 1993

Côte d'Ivoire

18. Dezember 1995

Dschibuti

5. November 2002

El Salvador

17. Juni 1996

Gabun

8. September 2000

Georgien

26. Oktober 1994

Ghana

7. September 2000

Heiliger Stuhl

26. Juni 2002

Honduras

5. Dezember 1996

Indonesien

28. Oktober 1998

Irland

11. April 2002

Island

23. Oktober 1996

Japan

29. Juni 1999

Kasachstan

26. August 1998

Katar

11. Jänner 2000

Kenia

21. Februar 1997

Kirgisistan

5. September 1997

Kongo

30. Juli 2003

Demokratische Republik Kongo

18. März 1996

Republik Korea

9. Jänner 1995

Kuba

17. Mai 1995

Kuwait

8. März 1996

Lesotho

12. November 2001

Libanon

5. Oktober 2000

Liberia

22. September 2004

Litauen

1. Februar 1996

Malawi

11. Juni 1996

Malediven

20. April 2004

Mali

26. Februar 1999

Mauretanien

17. November 2004

Moldau

28. November 1995

Mongolei

24. Jänner 2002

Mosambik

14. September 1999

Namibia

28. November 1994

Nicaragua

5. Juli 2005

Niger

5. Oktober 1998

Nigeria

28. Juni 2001

Sambia

7. Oktober 1998

Saudi-Arabien

23. September 1997

Sierra Leone

25. April 2001

Sri Lanka

3. Jänner 1994

St. Vincent und die Grenadinen

1. August 2001

Südafrika

10. Dezember 1998

Swasiland

26. März 2004

Syrien

19. August 2004

Tadschikistan

11. Jänner 1995

Timor-Leste

16. April 2003

Tschad

9. Juni 1995

Turkmenistan

25. Juni 1999

Usbekistan

28. September 1995

Vereinigte Staaten

21. Oktober 1994

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung:

Bosnien und Herzegowina

1. September 1993

die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien

12. Dezember 1994

Serbien und Montenegro

12. März 2001

Slowakei

28. Mai 1993

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Äquatorialguinea:

  1. 1. Die Regierung Äquatorialguineas erklärt hiermit gemäß Art. 28 dieses Übereinkommens, dass sie die Zuständigkeit des in Art. 20 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
  1. 2. Hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 30 erklärt die Regierung Äquatorialguineas, dass sie sich an Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet.

    Bahrain:

    Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

    Bangladesch:

    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird Art. 14 Abs. 1 in Einklang mit den bestehenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes anwenden.

    Botsuana:

    Die Regierung der Republik Botsuana erachtet sich insofern an Art. 1 des Übereinkommens gebunden als „Folter“ die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder andere Behandlung, wie nach Abschnitt 7 der Verfassung der Republik Botsuana verboten, bedeutet.

    Ghana:

    Die Regierung der Republik Ghana erklärt gemäß Art. 30 (2) dieses Übereinkommens, dass die Unterwerfung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens unter ein Schiedsverfahren oder den Internationalen Gerichtshof gemäß Art. 30 (1) mit Zustimmung ALLER betroffenen Parteien und nicht einer oder mehrerer Parteien erfolgen muss“.

    Heiliger Stuhl:

    Der Heilige Stuhl, insofern er Vertragspartei des Übereinkommens im Namen des Staates der Vatikanstadt wird, wendet sie unter Berücksichtigung auf deren Vereinbarkeit mit der besonderen Natur dieses Staates an.

    Indonesien:

    Erklärung:

    Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 des Übereinkommens unter strenger Beachtung der Prinzipien der Souveränität und territorialen Integrität der Staaten zu erfüllen sein werden.

    Vorbehalt:

    Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 30 Abs. 1 gebunden und ist der Ansicht, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Interpretation und Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß dem im Abs. 1 des genannten Art. vorgesehenen Weg beigelegt werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden kann.

    Katar:

    Vorbehalt:

  1. a. jeder Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens, die mit den Regeln des Islamischen Rechts und der Islamischen Religion unvereinbar ist und
  1. b. der Zuständigkeit des Ausschusses wie in den Art. 21 und 22 des Übereinkommens vorgesehen.

    Kuwait:

    Vorbehalte zu Art. 20 und Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens.

    Kuba:

    Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Einklang mit Art. 28 des Übereinkommens, dass eine Berufung auf die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 unter strenger Beachtung des Prinzips der Souveränität der Staaten erfolgen muss und die Bestimmungen unter vorheriger Zustimmung der Vertragsstaaten angewendet werden müssen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen von Art. 30 des Übereinkommens, ist die Regierung der Republik Kuba der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Parteien durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg gelöst werden sollten.

    Mauretanien:

    Vorbehalt zu Art. 20:

    Die mauretanische Regierung erkennt nicht die dem Ausschuss gemäß Art. 20 eingeräumte Zuständigkeit an.

    Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1:

    Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt sich die Regierung von Mauretanien nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, der vorsieht, dass im Fall einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine der Vertragsparteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof auf Verlangen unterbreiten kann.

    Saudi-Arabien:

    Das Königreich Saudi-Arabien erkennt nicht die in Art. 20 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter an.

    Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 gebunden.

    Südafrika:

    Die Republik Südafrika erklärt, dass sie für die Zwecke des Art. 30 des Übereinkommens die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofes zur Streitbeilegung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens anerkennt.

    Syrien:

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens anerkennt die Arabische Republik Syrien nicht die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses gegen Folter.

    Vereinigte Staaten:

    Die Vereinigten Staaten erachten sich an die Verpflichtung von Art. 16, die „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ zu verhindern nur insofern gebunden, als die Worte „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ die durch die 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame, unübliche und unmenschliche Behandlung oder Strafe bedeuten.

    Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 30 Abs. 2, sich durch Art. 30 Abs. 1 nicht gebunden zu fühlen, sich aber das Recht vorzubehalten, in einem bestimmten Fall dieses oder ein anderes Schiedsverfahren zu befolgen.

    Erklärungen:

    1. 1) a. Die Vereinigten Staaten vertreten hinsichtlich Art. 1 die Auffassung, dass um den Tatbestand der Folter zu erfüllen, eine Handlung spezifisch die Zufügung von schweren körperlichen oder geistigen Schmerzen oder Leiden beabsichtigen muss und dass geistige Schmerzen oder Leiden sich auf anhaltenden geistigen Schaden beziehen, der durch (1) die absichtliche oder angedrohte Zufügung von schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden; (2) die Verabreichung oder Anwendung oder angedrohte Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen; (3) die Drohung mit sofortigem Tod oder (4) die Drohung, dass eine andere Person dem sofortigen Tod, schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden oder der Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen, unterliegen wird, verursacht wird oder daraus resultiert.
    1. b) Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sich die Definition der Folter in Art. 1 nur auf Handlungen bezieht, die sich gegen in der Obhut oder körperlichen Kontrolle des Täters befindliche Personen richten.
    1. c) Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Sanktionen“ gesetzlich verhängte Sanktionen und andere nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder durch die Interpretation dieses Rechts zulässige Vollzugsmaßnahmen beinhaltet. Die Vereinigten Staaten sind aber der Auffassung, dass ein Vertragsstaat durch seine innerstaatlichen Sanktionen nicht Ziel und Zweck des Übereinkommens, die Folter zu verbieten, vereiteln darf.
    1. d) Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Einverständnis“ voraussetzt, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes vor der die Folter darstellenden Handlung, sich dieser Handlung bewusst ist und danach seine rechtliche Verpflichtung zu intervenieren, um eine solche Handlung zu unterbinden, missachtet.
    1. e) Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens der Auffassung, dass die Nichtbeachtung der anzuwendenden rechtlichen Verfahrensstandards nicht per se Folter darstellt.
  1. 2. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Halbsatz „wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden“ in Absatz 3 des Übereinkommens bedeutet, „wenn es wahrscheinlicher ist, dass sie gefoltert wird.“
  1. 3. Nach Auffassung der Vereinigten Staaten verlangt Artikel 14 von den Vertragsstaaten, nur für solche Folterhandlungen ein einklagbares Recht auf Entschädigung sicherzustellen, die auf einem Gebiet, dass unter der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vertragsstaates steht, begangen worden sind.
  1. 4. Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Völkerrecht die Todesstrafe nicht verbietet und dieses Übereinkommen die im Einklang mit der 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten stehende Anwendung der Todesstrafe, einschließlich der verfassungsmäßigen Haftdauer vor Verhängung der Todesstrafe, weder beschränkt noch verbietet.
  1. 5. Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass dieses Übereinkommen von der Regierung der Vereinigten Staaten insofern angewendet werden soll, als sie die Gesetzgebung und Rechtssprechung über die vom Übereinkommen gedeckten Angelegenheiten ausübt, andernfalls von den Regierungen der Bundesstaaten und den lokalen Regierungen. Dementsprechend hat die Regierung der Vereinigten Staaten in Umsetzung der Artikel 10 bis 14 und 16 im Hinblick auf das föderale System die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Behörden der die Vereinigten Staaten von Amerika bildenden Einheiten geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Übereinkommens ergreifen können.
  1. 6. Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen von Artikel 1 bis 16 nicht self - executing sind.

    Gemäß Art. 21 und Art. 22:

    Belgien am 25. Juni 1999

    Chile am 15. März 2004

    Costa Rica am 27. Februar 2002

    Deutschland am 19. Oktober 2001

    Georgien am 30. Juni 2005

    Ghana am 7. September 2000

    Irland am 11. April 2002

    Island am 23. Oktober 1996

    Kamerun am 12. Oktober 2000

    Paraguay am 29. Mai 2002

    Peru am 17. Oktober 2002

    Senegal am 16. Oktober 1996

    Serbien und Montenegro am 12. März 2001

    Slowakei am 17. März 1995

    Südafrika am 10. Dezember 1998

    Tschechische Republik am 3. September 1996

    Ukraine am 12. September 2003

    Venezuela am 26. April 1994

    Gemäß Art. 21:

    Japan am 29. Juni 1999

    Uganda am 19. Dezember 2001

    Vereinigte Staaten am 21. Oktober 1994

    Gemäß Art. 22:

    Aserbaidschan am 4. Februar 2002

    Bosnien und Herzegowina am 4. Juni 2003

    Burundi am 10. Juni 2003

    Guatemala am 25. September 2003

    Mexiko am 15. März 2002

    Seychellen am 6. August 2001

    Belarus:

    Die Regierung der Republik Belarus teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2001 mit, den folgenden anlässlich der Unterzeichnung erklärten und bei der Ratifikation bestätigten Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1987 zurückzuziehen:

    „Die Sowjetische Sozialistische Republik Belarus anerkennt nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter wie in Artikel 20 des Übereinkommens festgelegt.“

    Chile:

    Die Regierung der Republik Chile teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. September 1999 mit, den folgenden anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1989 zurückzuziehen:

    „Die Regierung Chile betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 30 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.“

    Tschechoslowakei:

    Am 17. März 1995 und 3. September 1996 teilten die Regierungen der Slowakei und der Tschechischen Republik dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, den von der Tschechoslowakei anlässlich der Unterzeichnung erklärten und der Ratifikation bestätigten Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1989 und BGBl. Nr. 842/1993 zu Artikel 20 zurückzuziehen.

    Der von der Regierung der Volksrepublik China zu den Artikeln 20 und 30 Absatz 1 des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

    Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die der Sonderverwaltungsregion Macao aus der Anwendung des Übereinkommens entstehen, übernehmen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Art. 21 und Art. 22 abgegeben:

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten weitere Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte zurückgezogen:

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 entschieden, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung finden wird. Die Regierung der Volksrepublik China hat folgendes erklärt:

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