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BGBl III 197/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

197. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

197. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2004) hinterlegt.

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Armenien

24. November 2003

Georgien

13. Mai 2004

Türkei

6. Oktober 2004

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 30. März 2004 seine Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Vorbehalte:

Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 2 Abs. 1 auf folgende Kategorien von Straftaten Anwendung findet:

  1. a. Strafbare Handlungen gegen Vermögen
  1. b. Strafbare Handlungen gegen geschäftliche Tätigkeiten
  1. c. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit
  1. d. Strafbare Handlungen gegen das öffentliche Gesundheitswesen
  1. e. Strafbare Handlungen gegen die Grundprinzipien der Verfassungsordnung und der Sicherheit des Staates
  1. f. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Versorgung

    Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, weitere Kategorien von Straftaten hinzuzufügen.

    Gemäß Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf alle Kategorien von Straftaten, die in der Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 aufgelistet sind, anwendbar ist.

    Gemäß Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

    Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in Armenisch oder in eine der Amtssprachen des Europarats an Armenische Behörden übermittelt werden.

    Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass die von ihr nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

    Türkei:

    Vorbehalte:

    1. a) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 2 Abs. 2, dass Art. 2 Abs. 1 nur auf die im nationalen Recht bestehenden Straftaten Anwendung findet.
    1. b) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf die im nationalen Recht bestehenden Straftaten Anwendung findet.
    1. c) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Türkei angewandt wird.
    1. d) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind, hinsichtlich von Personen auf türkischem Staatsgebiet nur dann zugelassen sind, wenn sie durch die Bestimmungen des türkischen Rechts oder durch internationale Vereinbarungen vorgesehen sind, die die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Republik Türkei und der die Schriftstücke übermittelnden Vertragspartei regeln, andernfalls sind die Schriftstücke über die zentrale Behörde zuzustellen.
    1. e) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 25 Abs. 3, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke von einer Übersetzung ins Türkische oder Englische begleitet sein müssen.
    1. f) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 32 Abs. 2, dass die von türkischen Behörden nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden des ersuchenden Vertragsstaates nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen türkischen Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

      Erklärung:

      Die Republik Türkei betont den engen Zusammenhang zwischen Drogenhandel, organisiertem Verbrechen und Terrorismus und erklärt, dass sie erwartet, dass das Übereinkommen auf die in der anlässlich der 16. Konferenz der Europäischen Justizminister 1988 angenommenen Resolution Nr. 3 erwähnten terroristischen Handlungen angewendet wird.

      Lettland:

      Der Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/1999 zu Art. 6 Abs. 4 wird zurückgezogen.

      Liechtenstein:

      Der Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 31/2001, letzte Änderung in BGBl. III Nr. 253/2001 zu Art. 6 Abs. 1 wird geändert und lautet wie folgt:

      „Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung findet, die Verbrechen nach dem Gesetz Liechtensteins (§ 17 des Strafgesetzbuches Liechtensteins), Vergehen nach dem Drogengesetz Liechtensteins oder Vergehen gemäß § 278 d (Terrorismusfinanzierung) oder gemäß den §§ 304 bis 308 (Korruption) des Strafgesetzbuchs Liechtensteins sind.“

      Litauen:

      Der Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 zu Art. 2 Abs. 2 wird zurückgezogen.

      Portugal:

      Der Vorbehalt444) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/1999 zu Art. 6 wird zurückgezogen.

      Schweden:

      Um den Anwendungsbereich der Erklärung555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997, die zu Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens gemacht wurde, einzuschränken, erklärt die Regierung von Schweden, dass Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens, zusätzlich zu dem, was bereits in der Schwedischen Erklärung festgehalten worden war, auch auf Straftaten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, anwendbar ist.

      Slowakei:

      Der Vorbehalt666) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2001 zu Art. 6 Abs. 1 wird zurückgezogen.

      Erklärung:

      Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 38 des Übereinkommens, dass dieses auf Bailiwick of Guernsey anwendbar ist.

      Vorbehalte:

      Gemäß Art. 14 Abs. 3 wird erklärt, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung auf Guernsey angewandt wird.

      Gemäß Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass gerichtliche Schriftstücke für Guernsey nur über die zuständige zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.

      Gemäß Art. 25 Abs. 3 wird erklärt, dass sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass den Ersuchen an die zentrale Behörde von Guernsey und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen:

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich folgende Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen in Bezug auf Guernsey abgegeben:

Schüssel

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