160. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 271/1995) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Afghanistan | 24. September 2003 |
Albanien | 22. Jänner 2002 |
Algerien | 7. November 2000 |
Andorra | 23. September 2004 |
Äquatorialguinea | 7. Februar 2003 |
Aserbaidschan | 2. April 2001 |
Äthiopien | 16. April 2003 |
Bangladesch | 20. Mai 2005 |
Belgien | 19. Mai 2004 |
Belize | 14. November 2001 |
Benin | 31. Juli 2003 |
Bolivien | 22. Jänner 2002 |
Botsuana | 25. Oktober 2000 |
Brasilien | 7. Juni 1999 |
Brunei Darussalam | 13. November 1997 |
Burkina Faso | 1. Oktober 2003 |
Côte d'Ivoire | 13. März 2002 |
Dominica | 24. September 2004 |
Dschibuti | 1. Juni 2004 |
Frankreich | 26. August 2003 |
Georgien | 18. Februar 2004 |
Grenada | 13. Dezember 2001 |
Guinea | 22. Dezember 2004 |
Honduras | 29. Jänner 2003 |
Irland | 30. Juni 2005 |
Kap Verde | 10. September 2002 |
Kasachstan | 21. Februar 1996 |
Katar | 3. März 1997 |
Kenia | 16. November 2001 |
Kirgisistan | 2. Oktober 2003 |
Kolumbien | 16. Jänner 1996 |
Komoren | 25. September 2003 |
Kuba | 10. Juni 1998 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 22. August 2002 |
Libanon | 3. Juni 1997 |
Libysch-Arabische Dschamahirija | 25. September 2000 |
Litauen | 23. Oktober 2002 |
Madagaskar | 24. September 2003 |
Malaysia | 24. September 2003 |
Mali | 12. April 2002 |
Malta | 11. November 2001 |
Marokko | 9. Jänner 2002 |
Marshallinseln | 27. Jänner 2003 |
Mauretanien | 9. Februar 1998 |
Mauritius | 24. September 2003 |
Föderierte Staaten von Mikronesien | 6. Juli 2004 |
Moldau | 8. September 1997 |
Monaco | 27. November 2002 |
Mosambik | 14. Jänner 2003 |
Myanmar | 4. Juni 2004 |
Nauru | 2. August 2005 |
Palau | 14. November 2001 |
Papua-Neuguinea | 30. September 2003 |
Portugal | 11. September 1995 |
Saudi-Arabien | 1. März 2004 |
Sierra Leone | 26. September 2003 |
St. Vincent und die Grenadinen | 12. September 2000 |
Südafrika | 23. September 2003 |
Swasiland | 4. April 2003 |
Tadschikistan | 19. Oktober 2001 |
Tonga | 9. Dezember 2002 |
Turkmenistan | 25. Juni 1999 |
Uganda | 5. November 2003 |
Usbekistan | 19. Jänner 1998 |
Venezuela | 19. April 2005 |
Vereinigte Arabische Emirate | 25. Februar 2003 |
Vietnam | 2. Mai 2002 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | Mit Wirksamkeit vom: |
die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien | 17. November 1991 |
Serbien und Montenegro | 27. Februar 1992 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Andorra:
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a des Übereinkommens, dass gemäß Art. 43 der Verfassung von Andorra und der seit 1278 bestehenden Tradition das Staatsoberhaupt von Andorra gemeinsam und unteilbar die Coprincipes sind. Coprincipes sind in ihrem persönlichen und ausschließlichen Recht der Bischof von Urgell und der Präsident der Französischen Republik.
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof nur nach Zustimmung aller Streitparteien erfolgen kann.
Äthiopien:
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien betrachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur nach vorheriger Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterworfen werden können.
Brasilien:
Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2.
Frankreich:
Frankreich ist der Auffassung, dass nur Handlungen, die als terroristisch zu qualifizieren sind, Verbrechen nach Art. 2 des Übereinkommens darstellen.
Die Anwendung des Übereinkommens erfolgt unbeschadet des am 9. Dezember 1994 in New York angenommenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal.
Kolumbien:
Kolumbien erklärt einen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Leitprinzipien des kolumbianischen Strafgesetzes und Artikel 29 der Verfassung Kolumbiens, deren Absatz 4 wie folgt lautet, widersprechen:
Jede Person gilt als unschuldig bis ihr ihre Schuld laut Gesetz nachgewiesen ist. Jeder, dem eine Straftat vorgeworfen wird, hat ein Recht auf Verteidigung und den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl oder eines vom Gericht während der Untersuchung oder des Verfahrens ernannten Verteidigers; ein Recht auf ein ordentliches, öffentliches Verfahren ohne ungerechtfertigten Verzug; Beweise vorzulegen und gegen ihn vorgebrachte Beweise zu widerlegen; die Strafe anzufechten; und nicht zweimal wegen derselben Tat vor Gericht zu kommen. Folglich muss der Ausdruck „der Verdächtige“ „der Beschuldigte“ bedeuten.
Kuba:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Laos:
Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.
Litauen:
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet, vorausgesetzt eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens soll dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Malaysia:
- 1. Die Regierung Malaysias versteht unter dem Begriff „Verdächtiger“ in Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens den Beschuldigten.
- 2. Die Regierung Malaysias versteht unter der Wortfolge „oder eines sonstigen Angriffs“ in Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a des Übereinkommens Handlungen, die nach dem nationalen Recht strafbar sind.
- 3. Die Regierung Malaysias ist der Auffassung, dass Art. 7 des Übereinkommens das Recht der zuständigen Behörden umfasst, einen bestimmten Fall nicht gerichtlich zu verfolgen, wenn der Verdächtige nach dem Recht über die nationale Sicherheit oder die Sicherungsverwahrung behandelt wird.
- 4. a) Die Regierung Malaysias erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet und
- b. Die Regierung Malaysias behält sich das Recht vor, in jedem Einzelfall dem Schiedsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 oder jedem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.
Mauritius:
Die Republik Mauritius erachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.
Mosambik:
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens betrachtet sich die Republik Mosambik durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Republik Mosambik hält in diesem Zusammenhang fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie gemäß ihrer Verfassung und ihren Gesetzen mosambikanische Bürger nicht ausliefern darf. Mosambikanische Bürger werden daher vor nationale Gerichte gestellt und von diesen verurteilt.
Myanmar:
Die Regierung Myanmars erklärt, dass sie sich an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.
Portugal:
Portugal liefert keine Personen wegen Verbrechen, die nach dem Gesetz des um die Auslieferung ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Haft bedroht sind noch Personen wegen Verbrechen, die lebenslängliche Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen, aus.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi Arabien erachtet sich durch Art. 13 Abs. 1, der die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens betrifft, nicht gebunden.
St. Vincent und die Grenadinen:
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt St. Vincent und die Grenadinen, dass es sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden betrachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Venezuela:
Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten einen Vorbehalt zu der Bestimmung des Abs. 1 dieses Artikels. Folglich erachtet sie sich weder an das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch erkennt sie die zwingende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes an.
Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt anlässlich ihres Beitritts zum Übereinkommen ihren Vorbehalt zu Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China folgendes erklärt:
China teilte dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hong Kong mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung findet.
Weiters teilte China dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Macao mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Schüssel
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