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BGBl III 158/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

158. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 101/2003) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Moldau

14. Jänner 2004

Rumänien

12. Mai 2004

Ungarn

4. Februar 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Moldau:

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.

Rumänien:

Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist das Justizministerium die rumänische zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Ungarn:

Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Art. 2 des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.

Die Republik Ungarn behält sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a genannten Grund zu versagen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 11. Oktober 2004 die zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt geändert:

Ministry of Family and Consumer Affairs (Ministeriet for Familie-og Forbrugeranliggender)

Department of Family Affairs (Familiestryrelsen)

Schüssel

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