132. Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
[ deutscher Vertragstext siehe Anlagen ]
[ deutsche Anhänge 1 siehe Anlagen ]
[ deutsche Anhänge 2 siehe Anlagen ]
[ deutsche Anhänge 3 siehe Anlagen ]
[ deutsche Anhänge 4 siehe Anlagen ]
[ deutsche Schlussakte siehe Anlagen ]
[ deutsches Berichtigungsprotokoll siehe Anlagen ]
[ deutsches Berichtigungsprotokoll Anhänge siehe Anlagen ]
Die Notifikation gemäß Art. 198 des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 198 mit 1. März 2005 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG
Anlage 7
PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG
Anlage 8
Anlage 9
Schüssel
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