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BGBl III 117/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

117. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/2002) hinterlegt.

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Estland

28. April 2005

Slowakei

21. Juli 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Estland:

Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie sich das Recht vorbehält, Titel III und IV des Übereinkommens nicht anzunehmen.

Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Slowakei:

Die Slowakische Republik macht von der in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und behält sich das in Punkt 3 des Anhangs vorgesehene Recht vor, die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens nicht anzunehmen.

Die Slowakische Republik macht von der in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und erklärt, dass Ersuchen und jede Mitteilung nach dem Übereinkommen an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten sind.

Die Slowakische Republik macht von der in Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und erklärt, dass Ersuchen und an ihre Behörden gerichtete beigeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische Sprache versehen sein müssen. Sollte die Herstellung von Übersetzungen in die slowakische Sprache jedoch dem ersuchenden Staat unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten, so können die Schriftstücke auch mit einer Übersetzung entweder ins Englische oder Französische versehen werden.

Schüssel

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