95. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung der Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats
Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Kundmachung der Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats (BGBl. III Nr. 151/2004) wird wie folgt berichtigt 1:
Die Übersetzung lautet:
„(Übersetzung)
Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats
Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats 2 vorsieht, dass Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt:
- 1. Das Ministerkomitee hat durch die am 2. September 2004 erfolgte Annahme der Entschließung (2004)10, die die Zahl der Vertreter von Monaco in der Beratenden Versammlung festsetzt, die Änderung zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird;
- 2. Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 27. April 2004 genehmigt [Stellungnahme Nr. 250 (2004)];
- 3. Nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarats genehmigt worden ist, tritt sie mit 5. Oktober 2004, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.
Albanien
4
Andorra
2
Armenien
4
Österreich
6
Aserbaidschan
6
Belgien
7
Bosnien und Herzegowina
5
Bulgarien
6
Kroatien
5
Zypern
3
Tschechische Republik
7
Dänemark
5
Estland
3
Finnland
5
Frankreich
18
Georgien
5
Deutschland
18
Griechenland
7
Ungarn
7
Island
3
Irland
4
Italien
18
Lettland
3
Liechtenstein
2
Litauen
4
Luxemburg
3
Malta
3
Moldau
5
Monaco
2
Niederlande
7
Norwegen
5
Polen
12
Portugal
7
Rumänien
10
Russische Föderation
18
San Marino
2
Serbien und Montenegro
7
Slowakei
5
Slowenien
3
Spanien
12
Schweden
6
Schweiz
6
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien
3
Türkei
12
Ukraine
12
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland
18“
Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt:
„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Geschehen zu Straßburg, am 5. Oktober 2004.“
Schüssel
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