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BGBl III 89/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
(NR: GP XXI RV 987 AB 1060 S. 98. BR: AB 6628 S. 686.)

89. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
  1. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  1. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten.

    Ägypten

    Albanien

    Algerien

    Antigua und Barbuda

    Äquatorialguinea

    Argentinien

    Armenien

    Aserbaidschan

    Äthiopien

    Bahamas

    Bangladesch

    Barbados

    Belgien

    Belize

    Benin

    Bhutan

    Bolivien

    Botsuana

    Brasilien

    Bulgarien

    Burkina Faso

    Burundi

    Chile

    China

    (einschließlich SVR Hong Kong)

    Cook Inseln

    Costa Rica

    Dänemark

    (ohne Färöer Inseln)

    Deutschland

    Dominica

    Dominikanische Republik

    Dschibuti

    Ecuador

    Europäische Gemeinschaft

    El Salvador

    Estland

    Fidschi

    Finnland

    Frankreich

    Gambia

    Georgien

    Ghana

    Grenada

    Griechenland

    Guatemala

    Guinea

    Guyana

    Honduras

    Indien

    Indonesien

    Irland

    Island

    Israel

    Italien

    Jamaika

    Japan

    Jemen

    Jordanien

    Kambodscha

    Kamerun

    Kanada

    Katar

    Kenia

    Kirgisistan

    Kiribati

    Kolumbien

    Demokratische Republik Kongo

    Demokratische Volksrepublik

    Korea

    Republik Korea

    Kuba

    Kuwait

    Demokratische Volksrepublik Laos

    Lesotho

    Lettland

    Liberia

    Liechtenstein

    Litauen

    Luxemburg

    Madagaskar

    Malawi

    Malaysia

    Malediven

    Mali

    Malta

    Marokko

    Marshallinseln

    Mauritius

    die ehemalige jugoslawische

    Republik Mazedonien

    Mexiko

    Föderierte Staaten von Mikronesien

    Moldau

    Mongolei

    Mosambik

    Myanmar

    Namibia

    Nauru

    Neuseeland

    (ohne Tokelau)

    Nicaragua

    Niederlande

    (für das Königreich in Europa)

    Niger

    Nigeria

    Niue

    Norwegen

    Oman

    Pakistan

    Palau

    Panama

    Papua-Neuguinea

    Paraguay

    Peru

    Philippinen

    Polen

    Portugal

    Ruanda

    Rumänien

    Russische Föderation

    Salomonen

    Samoa

    Saudi-Arabien

    Schweden

    Schweiz

    Senegal

    Seychellen

    Slowakei

    Slowenien

    Spanien

    Sri Lanka

    St. Lucia

    St. Vincent und die Grenadinen

    Südafrika

    Sudan

    Vereinigte Republik Tansania

    Thailand

    Togo

    Trinidad und Tobago

    Tschechische Republik

    Tunesien

    Turkmenistan

    Tuvalu

    Uganda

    Ukraine

    Ungarn

    Uruguay

    Usbekistan

    Vanuatu

    Venezuela

    Vereinigte Arabische Emirate

    Vereinigtes Königreich

    Vietnam

    Zypern

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anlagen A und B siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Annexes A und B siehe Anlagen]

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

China:

Gemäss den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.

Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 24 Abs. 3 des Protokolls von Kyoto

Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft111) Stand 31. Mai 2002: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1 befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:

  1. - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  1. - Schutz der menschlichen Gesundheit;
  1. - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  1. - Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

    Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind.

    Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Art. 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Art. 7 Abs. 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen.

Frankreich:

Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Art. 4 des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.

Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.

Kiribati:

Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.

Nauru:

Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.

Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Art. 3 des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.

Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.

Neuseeland:

Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

deutsche Anlagen A-B 

Anlage 3

englischer Vertragstext 

Anlage 4

englische Anlagen A-B 

Schüssel

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