66. Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Dänemark
Finnland
Lettland
Litauen
Niederlande
Spanien
Ungarn
[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]
[Erklärungen siehe Anlagen]
Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. 13. Abs. 3 mit 3. Juli 2005 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:
Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark
Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.
Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:
Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.
Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.
Finnland
Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.
Lettland
Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:
Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.
Niederlande
Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.
Spanien
Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Schüssel
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