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BGBl III 66/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
(NR: GP XXII RV 697 AB 745 S. 93. BR: AB 7216 S. 718.)

66. Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
  1. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

    Dänemark

    Finnland

    Lettland

    Litauen

    Niederlande

    Spanien

    Ungarn

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

[Erklärungen siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. 13. Abs. 3 mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark

Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:

Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.

Finnland

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Lettland

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:

Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Niederlande

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Spanien

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

deutsche Erklärung 

Anlage 3

dänischer Vertragstext 

Anlage 4

englischer Vertragstext 

Anlage 5

finnischer Vertragstext 

Anlage 6

französischer Vertragstext 

Anlage 7

griechischer Vertragstext 

Anlage 8

irischer Vertragstext 

Anlage 9

italienischer Vertragstext 

Anlage 10

niederländischer Vertragstext 

Anlage 11

portugiesischer Vertragstext 

Anlage 12

schwedischer Vertragstext 

Anlage 13

spanischer Vertragstext 

Schüssel

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