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BGBl III 27/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen; Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtigungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS)
(NR: GP XXII RV 56 AB 86 S. 29. BR: AB 6814 S. 700.)

27. VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND -DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

  1. 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen;

    Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS)

    wird genehmigt.

  1. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Vereinbarungen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 14 Abs. 2 der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:

Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.

BESONDERE VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 6 DER VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND -DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Art. 3 Abs. 4 für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:

Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.

Schüssel

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