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BGBl II 535/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

535. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (50. Novelle zur KDV 1967)
[CELEX-Nr.: 32004L0011]

535. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (50. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 107/2004, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1c Abs. 2 lautet:

„(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 gelten für Kinder ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird. Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden.“

2. In § 1d Abs. 5 wird jeweils der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Anlage 1“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 2a entfällt.

4. Im § 3b Abs. 4 wird der Verweis „§ 55“ durch den Verweis „§ 57a“ ersetzt.

5. Dem § 15a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:

  1. 1. Gelbrote Warnleuchten der Kategorie I mit Rundumlicht (Drehlicht)
  2. 2. Gelbrote Warnleuchten der Kategorie II mit Blitzlicht mit einer Hauptausstrahlrichtung
  3. 3. Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.

    Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.“

6. § 19d lautet:

„§ 19d. Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß § 24a KFG 1967 müssen der Richtlinie 92/24/EWG , ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, S 154, in der Fassung 2004/11/EG, ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2004, S 19, entsprechen.“

7. Dem § 25d wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Kennzeichentafeln für Motorräder werden ab 1. April 2005 nur mehr nach dem Muster VIII der Anlage 5e ausgegeben. Neben den in § 49 Abs. 4a KFG 1967 geregelten Fällen hat der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel nach dem bisherigen Muster VII der Anlage 5e ausgegeben worden ist, die Möglichkeit, die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach dem Muster VIII der Anlage 5e zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach Muster VIII mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.“

8. § 26 Abs. 4 lit. c lautet:

  1. „c. für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind .......FV“

9. § 52 Abs. 4 lautet:

„(4) Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern dürfen, wenn sich dadurch die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, mit Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt. Auch beim Ziehen von Starrdeichselanhängern muss die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges betragen.“

10. In § 58 Abs. 1 Z 3 wird dem einleitenden Wortlaut die Wortfolge „oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge“ angefügt.

11. In § 63a Abs. 4 werden die Worte „Anhängewagen“ durch „Anhänger“ und „Eigengewicht“ durch „Gesamtmasse“ ersetzt.

12. Dem § 69 werden nach Abs. 14 folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 19d in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits zugelassen worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(16) Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „ZW“ dürfen weiterhin geführt werden. Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBL II Nr. 535/2004 entsprechen, sind weiterhin gültig.“

13. Dem § 70 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19d in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 1c Abs. 2, § 25d Abs. 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 treten mit 1. April 2005 in Kraft.“

14. In der Anlage 5e Punkt A lauten die Tabellen betreffend Kennzeichenarten und Kennzeichenformate:

Gorbach

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