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BGBl II 426/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

426. Verordnung: Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsabgabenverordnung
[CELEX-Nr.: 32003L0066]

426. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 569/1994, geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 769/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2003/66/EG vom 3. Juli 2003, ABl. Nr. L 170 vom 09.07.2003, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang VI angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln.“

3. In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, hat die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen zu enthalten. Dies schließt genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen ein.“

4. § 9 einschließlich der Überschrift lautet:

„Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.“

5. An § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Kennzeichnung von Geräten, deren Verbrauchsangaben den vor dem 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen, ist noch bis 31. Dezember 2004 zulässig.“

6. In Anhang I wird unter der Überschrift „Druck des Etiketts“ nach der Abbildung folgender Wortlaut mit den angeschlossenen Abbildungen eingefügt:

Der Buchstabe zur Kennzeichnung der in die Energieeffizienzklasse A+ und A++ eingestuften Geräte entspricht folgenden Abbildungen und wird so wie der Kennzeichnungsbuchstabe A für die in die Klasse A eingestuften Geräte angebracht.

A+ A++

7. Anhang II Z 4 lautet:

  1. „4. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang V, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse … auf einer Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)“. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.“

8. Anhang II Z 8 lautet:

  1. „8. Nutzinhalt des Gefrierfachs und Kühlfachs (sofern vorhanden) gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfachs. Bleibt bei den Klassen 1 und 2 frei.“

9. In Anhang II wird nach Z 14 die folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, muss dies angegeben werden.“

10. In Anhang V wird folgender Text nach der Überschrift „ENERGIEEFFIZIENZKLASSE“ eingefügt:

„TEIL 1 - Definitionen der Energieeffizienzklassen A+ und A++

In Tabelle a ist

Dabei gilt:

AC = jährlicher Energieverbrauch des Geräts (gemäß Anhang I, Anmerkung V)

Dabei gilt:

Vc = Nutzinhalt (in Liter) des Fachs (gemäß den in § 3 Abs. 1 genannten Normen)

Tc = Auslegungstemperatur des Fachs (in °C)

Tabelle b

(1) Bei diesen Geräten bestimmen die Temperatur und die Sternkennzeichnung des Fachs mit der niedrigsten Temperatur die Werte für M und N. Geräte mit 1 °C-*(***)-Fächern werden als *(***)-Kühl-/Gefriergeräte betrachtet.

Tabelle c

Korrekturfaktor

Wert

Bedingung

FF (frostfrei)

1,2

für „frostfreie“ (belüftete) Gefrierfächer

1

sonstige

CC (Klimaklasse)

1,2

für „tropische“ Geräte

1,1

für „subtropische“ Geräte

1

sonstige

BI (eingebaut)

1,2

für Einbaugeräte (1) mit einer Breite von weniger als 58 cm

1

sonstige

CH (Kühlfach)

50 kWh/Jahr

für Geräte mit einem Kühlfach von mindestens 15 l

0

sonstige

(1) Ein Gerät ist nur dann ein Einbaugerät, wenn es ausschließlich für den Einbau in eine Küchenaussparung konzipiert ist, verkleidet werden muss und als solches geprüft wird

Fällt ein Gerät nicht in die Klasse A+ oder A++, wird es gemäß Teil 2 eingestuft.

TEIL 2 - Definitionen der Energieeffizienzklassen A bis G“

11. Anhang VI lautet: (Text siehe Anlagen)

Bartenstein

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